Beitragssätze bei Versorgungsbezügen
Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehenden werden der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der gesetzlichen Rente auch Zahlungen aus Versorgungsbezügen wie etwa Betriebsrenten zugrunde gelegt. Dabei gibt es eine Freigrenze und einen Freibetrag.
Freibetrag nur für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung
Der Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen gilt nur für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Betriebsrenten, Pensionszusagen, Zahlungen aus Direktversicherungen und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (monatliche und einmalige Zahlungen). Bei anderen rentenähnlichen Bezügen, etwa aus Versorgungen aus öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis (zum Beispiel Unfallversicherungen) oder berufsständischen Versorgungen, sind weiter Krankenversicherungsbeiträge auf die volle Summe zu entrichten, sobald die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro) überschritten wird.
Die Freibetragsregelung gilt nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Verwaltungsräte der AOKs entscheiden über den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern)
- AOK NordWest (Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe)
- AOK PLUS (Sachsen, Thüringen)
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Sachsen-Anhalt
Freibetrag und Freigrenze
Wer Versorgungbezüge aus betrieblichen Altersversorgungen wie Betriebsrenten erhält, zahlt dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für kleine Betriebsrenten gilt eine Freigrenze: Beiträge werden nur dann fällig, wenn die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Das entspricht 187,25 Euro monatlich für 2025.
Seit 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentenbeziehende, deren Versorgungsbezüge über der Freigrenze liegen, eine Entlastung. Es wurde bei der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag entspricht der Höhe der Freigrenze. Sind die Versorgungsbezüge 2025 höher als 187,25 Euro, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig.
Stand
Erstellt am: 01.01.2025
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