Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehenden werden der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der gesetzlichen Rente auch Zahlungen aus Versorgungsbezügen wie etwa Betriebsrenten zugrunde gelegt. Dabei gibt es eine Freigrenze und einen Freibetrag.

Freibetrag nur für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung

Der Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen gilt nur für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Betriebsrenten, Pensionszusagen, Zahlungen aus Direktversicherungen und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (monatliche und einmalige Zahlungen). Bei anderen rentenähnlichen Bezügen, etwa aus Versorgungen aus öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis (zum Beispiel Unfallversicherungen) oder berufsständischen Versorgungen, sind weiter Krankenversicherungsbeiträge auf die volle Summe zu entrichten, sobald die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro) überschritten wird.

Die Freibetragsregelung gilt nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die Verwaltungsräte der AOKs entscheiden über den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um die Beitragssätze 2024 bei Versorgungsbezügen Ihrer AOK zu sehen.

Freibetrag und Freigrenze

Wer Versorgungbezüge aus betrieblichen Altersversorgungen wie Betriebsrenten erhält, zahlt dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für kleine Betriebsrenten gilt eine Freigrenze: Beiträge werden nur dann fällig, wenn die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Das entspricht 187,25 Euro monatlich für 2025.

Seit 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentenbeziehende, deren Versorgungsbezüge über der Freigrenze liegen, eine Entlastung. Es wurde bei der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag entspricht der Höhe der Freigrenze. Sind die Versorgungsbezüge 2025 höher als 187,25 Euro, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig.

Stand

Erstellt am: 01.01.2025

Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

Immer gut informiert: die Online-Seminare 2025

Nutzen Sie auch 2025 die kostenfreien Online-Seminare der AOK, um rund um die relevanten Themen der Sozialversicherung, zum Personalwesen und zur Betrieblichen Gesundheitsförderung auf dem Laufenden zu bleiben.

Mehr erfahren
Jetzt aktuell informiert für 2025

Die E-Paper zur Sozialversicherung der Reihe „gesundes unternehmen“ stehen jetzt mit aktuellem Stand 2025 zur Verfügung. Kostenfrei zum Download.

Mehr erfahren
Online-Trainings zur Sozialversicherung

Die kostenfreien Lernprogramme der AOK unterstützen Sie im beruflichen Alltag. Integrieren Sie die Online-Fortbildung einfach in Ihren Arbeitsalltag. So verbessern Sie Ihr fachspezifisches Wissen durch abwechslungsreiche, zeitsouveräne und interaktive Lerneinheiten.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.