Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2025
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag für Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.
Übermittlung des Beitragsnachweises
Für die Abgabe des Beitragsnachweises gilt ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt. Der Nachweis muss der Einzugsstelle spätestens am zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge vorliegen, also um 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.
Das heißt für Unternehmen: Sie müssen die Nachweise spätestens im Laufe des Vortags übermitteln. Nur durch eine frühzeitige Übermittlung können die sich an die Übermittlung anschließenden verwaltungsinternen Abläufe rechtzeitig und vollständig erledigt werden.
Vormonatswert für Beitragsschuld nutzbar
Arbeitgeber können für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld generell auf den Vormonatswert zurückgreifen. Mögliche Differenzen sind mit der Beitragsabrechnung des Folgemonats auszugleichen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist jedoch weiterhin dem Monat der Auszahlung zuzuordnen und die Beitragshöhe gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln.
Es gelten folgende Fälligkeitstermine beziehungsweise sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für den Beitragsnachweis:
Beitragsmonat 2025 | Termine für den Beitragsnachweis (2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift) | Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag) |
---|---|---|
Januar | 27.01.2025 1 | 29.01.2025 |
Februar | 24.02.2025 1 | 26.02.2025 |
März | 25.03.2025 1 | 27.03.2025 |
April | 24.04.2025 1 | 28.04.2025 |
Mai | 23.05.2025 1 | 27.05.2025 |
Juni | 24.06.2025 1 | 26.06.2025 |
Juli | 25.07.2025 1 | 29.07.2025 |
August | 25.08.2025 1 | 27.08.2025 |
September | 24.09.2025 1 | 26.09.2025 |
Oktober | 24.10.2025 2 27.10.2025 1 | 28.10.2025 2 29.10.2025 |
November | 24.11.2025 1 | 26.11.2025 |
Dezember | 19.12.2025 1 | 23.12.2025 |
1 Bitte beachten Sie, dass der Beitragsnachweis mit Beginn des Tages um 0:00 vorliegen muss. Daher unser Tipp: Bitte übermitteln Sie den Beitragsnachweis so rechtzeitig, dass dieser bereits am Vortag bis 24:00 bei der AOK eingeht.
2 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Entscheidend ist der Sitz der Krankenkasse.
Stand
Erstellt am: 30.10.2023
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