Expertenforum - 12.2024 Wechsel gKV in private KV, ab Januar 2025 aber unter JAEG

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  • 01
    12.2024 Wechsel gKV in private KV, ab Januar 2025 aber unter JAEG

    Liebes Team,


    eine Arbeitnehmerin ist erst in 12.2024 in die private KV gewechselt, aber seit 01.2025 wieder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, d.h., ich müsste sie ab 01.2025 wieder gesetzlich versichert schlüsseln. Sie meint nun, dass es eine Mindestzeit gibt, die sie in der privaten bleiben müsste oder könnte. Was muss ich tun? Eigentlich bin ich doch verpflichtet, sie wieder gKV zu schlüsseln.


    Danke

    Torsten Kalb

  • 02
    RE: 12.2024 Wechsel gKV in private KV, ab Januar 2025 aber unter JAEG

    Hallo Herr Kalb,
     
    da in Ihrem Sachverhalt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 01.01.2025 die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten hat, unterliegt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht.
    Dies gilt unabhängig davon, ob ggf. eine „Mindestzeit“ für Zeiträume in einer privaten Krankenversicherung zu erfüllen sind.
     
    Zu beachten sind evtl. die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung).
     
    Desweiteren besteht für Arbeitnehmer, die bisher krankenversicherungsfrei waren und die nur wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, grds. die Möglichkeit sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Durch die Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen.
     
    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen.
     
    Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre, unabhängig davon, an welche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bislang die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind. Die Wahl der Krankenkasse hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt im Falle der Ablehnung der Befreiung gleichzeitig als Wahl der Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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