Expertenforum - § 126 SGB IV

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  • 01
    § 126 SGB IV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Arbeitgeber kann sich ja auf Antrag bei dem für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträgern für die Zeiträume bis 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittelung verzichten lassen. Dazu hätte ich ein paar Fragen:


    1. Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

    2. Wo muss ich den Antrag stellen?

    3. Werden bei der elektronsichen euBP Fibu Daten mitversendet? Ist das dann ab 2026 ein muss?

    4. Wo kann der Antrag heruntergeladen werden?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: § 126 SGB IV

    Hallo Personal_BW,
     
    bereits seit dem 01.01.2023 sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des sogenannten Verfahrens „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ (euBP) die für die Betriebsprüfung notwendigen Entgeltabrechnungsdaten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Hierfür erzeugen Arbeitgeber oder deren Dienstleister aus ihrem Entgeltabrechnungsprogramm eine entsprechende Datei und übermitteln diese über gesicherte Datenwege an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die Führung der elektronischen Entgeltunterlagen ist ausschließlich in digitaler Form z.B. PDF-Dateien, jpeg, bmp, png oder tiff-Format zulässig.
     
    Der Umfang der Betriebsprüfung kann sich auch auf das Rechnungswesen erstrecken, sodass Arbeitgeber auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen haben. Die Daten der Finanzbuchhaltung können derzeit zu diesem Zweck im Verfahren euBP freiwillig elektronisch übersandt werden.
     
    Arbeitgeber können sich bis zum 31.12.2026 von der Pflicht zur Teilnahme der euBP auf Antrag bei dem zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag erfolgt formlos. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen, so dass ein Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen kann. Bei entsprechender Befreiung sind spätestens ab dem 01.01.2027 die Unterlagen elektronisch zu führen.
     
    Bei weitergehenden Fragen zur Befreiung von der euBP empfehlen wir Ihnen, sich direkt an den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu wenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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