Expertenforum - 2 geringfügige Beschäftigungen

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  • 01
    2 geringfügige Beschäftigungen

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

    wir haben eine Beschäftigte die zwei Minijobs unterhält. Einer wird in unserem Haus ausgeübt, ein anderer bei einem 1. Arbeitgeber. Nunmehr hat uns der 1. Arbeitgeber nachträglich für das Kalenderjahr 2023 monatliche Beträge mitgeteilt, die dazu führen, dass in insgesamt 4 Monaten des Jahres 2023 eine Überschreitung der monatlichen Minijobgrenze vorliegt. Insgesamt bleiben aber beide geringfügige Beschäftigungen unter der Jahresgrenze. Anbei die Aufstellung unserer 2 geringfügigen Beschäftigungen:

    1. GFB Job 2. GFB Job Gesamt

    Jan 23 340,00 € 198,12 538,12 €

    Feb 23 320,00 € 198,12 518,12 €

    Mrz 23 320,00 € 198,12 518,12 €

    Apr 23 320,00 € 240,3 560,30 €

    Mai 23 230,00 € 296,54 526,54 €

    Jun 23 185,00 € 219,21 404,21 €

    Jul 23 185,00 € 198,12 383,12 €

    Aug 23 442,00 € 184,06 626,06 €

    Sep 23 102,00 € 247,33 349,33 €

    Okt 23 250,00 € 268,42 518,42 €

    Nov 23 226,00 € 261,39 487,39 €

    Dez 23 234,00 € 198,12 432,12 €

    3.154,00 € 2707,85 5.861,85 €

    Was ist hier zu tun. Muss hier eine Versicherungspflicht für beide geringfügigen Beschäftigungen ab dem Monat 04/2023 festgestellt werden? Für eine Einschätzung wären wir Ihnen sehr dankbar.

    Besten Dank.

     

  • 02
    RE: 2 geringfügige Beschäftigungen

    Hallo Hubertus,
     
    eine Minijobberin kann mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zeitgleich ausüben. Hierbei „muss“ allerdings jeder Arbeitgeber die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenrechnen und prüfen, ob die Summe die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro im Monat überschreitet. Wird diese Grenze durch Zusammenrechnung überschritten, sind beide Beschäftigungen nicht mehr geringfügig entlohnt, sondern versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit der Konsequenz, dass hier Abmeldungen zur Minijob-Zentrale und Anmeldungen an die zuständige Krankenkasse zu erfolgen haben.
     
    In den „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 14.12.2023 unter Punkt 3.1.3 wird zum „gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten“ folgendes ausgeführt:
     
    „Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.“
     
    Da nach Ihren Angaben die Entgelte in Addition innerhalb der Jahresentgeltgrenze (2023: 6.240,00 Euro) für geringfügig entlohnte Beschäftigungen liegen, ist nach unserem Verständnis unter Berücksichtigung des vorstehend zitierten Punkt 3.1.3 weiterhin von zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.
     
    Eine abschließende versicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts kann in einem solchen Fall nur durch die Minijob-Zentrale erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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