Expertenforum - 25 Fachsemester / Mehrere Studiengänge

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  • 01
    25 Fachsemester / Mehrere Studiengänge

    Guten Tag,

    wir bräuchten bitte wieder Ihre Expertise zu dem folgenden Sachverhalt:


    Es ist geplant eine Hilfskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden einzustellen.

    Die Person geht jedoch zwei Vollzeitstudiengängen nach:

    Studiengang A mit einer Fachsemesterzahl von 17 Fachsemestern

    Studiengang B mit einer Fachsemesterzahl von 16 Fachsemestern


    Kann die Person als Werkstudent gemeldet werden oder müssen wir diese, aufgrund der insgesamt hohen Anzahl an Fachsemestern als voll sozialversicherungspflichtige Person melden?


    "Bei beschäftigten Studenten im Rahmen des Werkstudentenprivilegs mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt. Ein Wechsel der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des Studienganges ist dabei unbeachtlich."


    Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab.

     

  • 02
    RE: 25 Fachsemester / Mehrere Studiengänge

    Hallo BrockAbrechnung,
     
    wie Sie bereits korrekt festgestellt haben, ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten bei einer ungewöhnlich langen Studiendauer von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und deshalb die für beschäftigte Studenten maßgebenden versicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.
     
    Fachsemester erfassen hierbei die Zeiten des aktuell betriebenen Studienganges.
     
    Daher ist in Fällen der von Ihnen beschrieben Art die Werkstudentenregelung weiterhin anzuwenden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine entsprechende Überprüfung - unter Vorlage entsprechender Nachweise - durch die zuständige Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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