Expertenforum - 50 Euro Sachbezug

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  • 01
    50 Euro Sachbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten unseren Mitarbeitern im Rahmen der Sachbezugsgrenze Gutscheine aushändigen.

    Bisher nutzen wir hierfür klassische Tankgutscheine einer regionalen Tankstellenkette.

    Es steht die Überlegung im Raum auf Gutscheinkarten zu wechseln, die einen EInkauf im gesamten Tankstellensortiment möglich machen.

    Ist dies zulässig oder muss man hier Probleme bzgl. der steuerlichen Betrachtung befürchten?

    Wir möchten den Mitarbeitern damit lediglich etwas Flexibilität bei der Umsetzung der Gutscheine ermöglichen.

  • 02
    RE: 50 Euro Sachbezug

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die geplante Umstellung wäre ohne lohnsteuerliche Risiken möglich. Die Voraussetzungen für die Privilegierung der Gutscheine (Anerkennung als lohnsteuerfreier Sachbezug) sind auch dann gewahrt, wenn der jeweilige Gutschein verschiedene Waren aus dem Sortiment bestimmter Akzeptanzstellen (hier: der regionalen Tankstellenkette) ermöglicht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: 50 Euro Sachbezug

    Werte Fachexperten,


    vielen Dank für die rasche Rückmeldung.

    Werden demnach alle Gutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug anerkannt, die nur regional (beim örtlichen Einzelhandel) eingesetzt werden können?

    Ich habe irgendwann einmal gehört das sogenannte "Wunschgutscheine" oder Gutscheine für reine Onlinehändler wie Amazon hier nicht genutzt werden können. Ist dem (noch) so?

  • 04
    RE: 50 Euro Sachbezug

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Gutscheine können als (steuerfreier) Sachbezug verwendet werden, wenn sie "ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen" (§ 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 S. 11 EStG).


    Die Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG wiederum sind erfüllt bei Gutscheinen, die


    a)

    direkt bei der kartenausgebenden Stelle gegen Waren und Dienstleistungen getauscht werden können oder "innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern", mit denen die ausgebende Stelle Vereinbarungen geschlossen hat,


    b)

    "für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können" oder


    c)

    nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gelten, die von Auftragnehmern des Emittenten im Inland "für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke ... bereitgestellt werden".


    Für die Praxis wesentlich sind den ersten beiden Anwendungsfälle. Die Gutscheine dürfen nicht (im Sinne von "Ersatzgeld") für praktisch beliebige Waren und Dienstleistungen anwendbar sein. (Deshalb sind Gutscheine, die das gesamte Sortiment aller auf der Plattform Amazon erhältlichen Waren/Dienstleistungen abdecken, nicht privilegiert.)


    Möglich und verbreitet sind einerseits Gutscheine von regional oder auch bundesweit tätigen Unternehmen für dort gehandelte Waren/Dienstleistungen (Beispiel: Tankstellenketten mit Gutscheinen für die Bezahlung von Treibstoffen und Waren des Tankshops).


    Außerdem privilegiert werden Gutscheine von Anbietern, die bei einem begrenzten Netz von "Partnern" eingelöst werden können. (Im Internet auffindbare Gutscheinanbieter verfügen häufig über ein Netz von z.B. jeweils einer bundesweiten Kette aus den Bereichen Tanken, Wellness, Bücher, Drogerie ...).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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