Expertenforum - A 1 Bescheinigung und Verpflegunsmehraufwand

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    A 1 Bescheinigung und Verpflegunsmehraufwand

    Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer (Arbeitgeber in Deutschland) dauerhaft (gesamtes Kalenderjahr) die A 1 hat und die Verpflegungsmehraufwendungen eigentlich steuer- und svpflichtig (länger als 3 Monate bei einem Auftraggeber) sind. Er wird aber in Italien versteuert, zieht dies automatisch die Befreiung in der SV nach sich oder muß hier SV abgeführt werden?

  • 02
    RE: A 1 Bescheinigung und Verpflegunsmehraufwand

    Hallo lg1,
     
    die Tatsache, dass der Mitarbeiter den steuerrechtlichen Regelungen Italiens unterliegt, hat nicht zur Folge, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung „automatisch“ nach italienischem Recht zu erfolgen hat.
     
    Aufgrund Ihrer Angaben ist es für uns zunächst nicht nachvollziehbar, ob die Beschäftigung in Italien tatsächlich „dauerhaft“ oder nur „zeitlich befristet“ ausgeübt wird.  
     
    Liegen in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Entsendung tatsächlich vor, unterliegt die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften.
     
    Wird dagegen die Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber in Italien „dauerhaft“, also unbefristet ausgeübt, findet das deutsche Sozialversicherungsrecht keine Anwendung, sondern die Beschäftigung wird nach den geltenden Rechtsvorschriften Italiens beurteilt und abgerechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: A 1 Bescheinigung und Verpflegunsmehraufwand

    Es wird jährlich eine A 1 neu erstellt, also keine unbefristete Tätigkeit.

    Verstehe ich das richtig, dass der Verpflegungsmehraufwand zwar nach italienischem Recht versteuert wird, aber die Sozialversicherungspflicht weiterhin nach deutschem Recht besteht.

    Die Steuerfreiheit in Deutschland führt nicht gleichzeitig zur Sozialversicherungsfreiheit?

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.