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  • 01
    A1

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Arbeitnehmer von uns ist in DE tätig (Öffentlicher Dienst und als Musikschullehrer) und in der Schweiz als selbstständiger Konzerttrompeter. Wir haben vom GKV Spitzenverband ein Schreiben erhalten, dass insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Im Schreiben ist eine bereits ausgefüllte A1 Bescheinigung hinzugefügt. Dazu hätte ich ein paar Fragen:


    1. Bei uns ist er nur in DE tätig und wird auch nicht entsendet. Müssen wir die vom GKV Spitzenverband bereits ausgefüllte A1 Bescheinigung an den AN weiterleiten oder diese elektronisch versenden? Bzw. müssen wir noch was machen?

    2. Wenn er z.B. von uns aus ins Ausland entsendet werden würde, müsste er dann diese Bescheinigung im Ausland vorlegen? Damit klar ist, dass er in DE versichert ist?

    3. Ich dachte immer der AG muss die Bescheinigung ausfüllen? Wieso wurde diese bereits vom GKV ausgefüllt?

    4. Welche Einzugsstellen bekommen grundsätzlich die A1 Bescheinigungen?

    5. Da er ja selbstständig ist, müsste er sich doch um die A1 Bescheinigung oder sofern er einen Steuerberater hat darum kümmern oder? Müssen wir da als deutscher AG was machen?

    6. Im Schreiben steht da die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstatten ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wobei in einem Mitgliedstatt eine Beamtentätigkeit im Sinne der VO (EG) 883/04 vorliegt. Da eine Beamtentätigkeit vorrangig vor allen anderen Erwerbstätigkeiten ist und sich der Sitz im Staat Deutschland befindet, gelten insgesamt ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Frage: Er ist in Deutschland als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig und nicht als Beamter?

    7. Die Festlegung siehe 6. erfolgt auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 4 VO (EG) 883/04 und bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.08.2024 bis 04.07.2025? Müssen wir als deutscher AG ab dem 05.07.2025 was machen bzw. handeln?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!!


     

  • 02
    RE: A1

    Hallo Personal_BW,

    zu Ihrem Fragenkomplex erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:

    zu 1. Solange der Mitarbeiter seine Beschäftigung ausschließlich in Deutschland ausübt und nicht ins Ausland entsandt wird, ist darüber hinaus keine A1-Bescheinigung durch den Arbeitgeber zu beantragen.
    Die aufgrund der selbstständigen Tätigkeit vom GKV-Spitzenverband ausgestellte  A1-Bescheinigung sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden und ist – sofern diese dem Arbeitnehmer noch nicht vorliegen sollte – diesem zur Verfügung zu stellen. 

    zu 2. Ihrer Schlussfolgerung stimmen wir zu.

    zu 3. Nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die A1-Bescheingung auf Initiative des Mitarbeiters aufgrund der selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz veranlasst wurde.

    zu 4. Die ausgestellte A1-Bescheingung ist Ihrerseits an keine weiteren Sozialversicherungsträger weiterzuleiten.

    zu 5. Ihrer Auffassung, dass der Mitarbeiter hier aktiv werden „müsste“, stimmen wir zu.  
       
    zu 6. Die von Ihnen aufgeführte Regelung ist für Beamte und denen „gleichgestellte“ Personen anzuwenden. Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen.

    Zu 7: Sofern der angegebene Zeitraum ausschließlich die selbstständige Tätigkeit in der Schweiz tangiert, ist eine eventuelle Verlängerung durch den Mitarbeiter zu veranlassen. Da das Beschäftigungsverhältnis hiervon nicht betroffen wird, ist vom Arbeitgeber nichts weiter zu veranlassen.

    Für weitergehende Fragen empfehlen ihnen, den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland direkt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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