Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:
Ein Mandant entsendet einige seiner Arbeitnehmer in die Schweiz. Zwei Arbeitnehmer sind dort leider erkrankt und mussten ihre Tätigkeit abbrechen. Für diese beiden wurden ersatzweise zwei andere Arbeitnehmer entsandt, damit der Auftrag fristgerecht fertiggestellt werden kann.
Nun haben wir gelesen, dass in dem Fall von diesen beiden neu entsendeten Arbeitnehmern nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (also Deutschland) gelten sondern u. U. die des Tätigkeitsstaates.
Ist das tatsächlich so? Worin besteht hier der Unterschied zwischen geplant entsandten Arbeitnehmern und denen, die für erkrankte Kollegen einspringen?
Vielen Dank!