Sehr geehrtes Experten-Team,
in einem Konzern erfolgte ein Betriebsübergang von Arbeitnehmer (AN) zwischen Arbeitgeber A und Arbeitgeber B.
AG A:
nahm in 2024 nicht am Umlageverfahren teil, aufgrund der AN-Zahl von über 300 AN.
Es erfolgte der Betriebsübergang von ca. 300 AN, bei AG B verblieben ca. 10 AN
AG B:
nahm in 2024 am Umlageverfahren teil, aufgrund der AN-Zahl-Unterschreitung (durchschnittlich 20 AN)
Durch den Betriebsübergang von 300 AN, sind bei AG B jetzt über 300 AN
Sind die 300 Betreibsübergang-AN jeweils bei der Beurteilung Teilnahme an der Umlage beim aktuellen AG zu berücksichtigen mit der Folge, daß
AG A ab 2025 am Umlageverfahren teilnimmt?
AG B ab 2025 am Umlageverfahren nicht mehr teilnimmt?
Lieben Dank im Voraus für Ihre Beurteilung