Expertenforum - AAG; Prüfung Umlagepflicht nach Betriebsübergang

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  • 01
    AAG; Prüfung Umlagepflicht nach Betriebsübergang

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    in einem Konzern erfolgte ein Betriebsübergang von Arbeitnehmer (AN) zwischen Arbeitgeber A und Arbeitgeber B.


    AG A:

    nahm in 2024 nicht am Umlageverfahren teil, aufgrund der AN-Zahl von über 300 AN.

    Es erfolgte der Betriebsübergang von ca. 300 AN, bei AG B verblieben ca. 10 AN

    AG B:

    nahm in 2024 am Umlageverfahren teil, aufgrund der AN-Zahl-Unterschreitung (durchschnittlich 20 AN)

    Durch den Betriebsübergang von 300 AN, sind bei AG B jetzt über 300 AN


    Sind die 300 Betreibsübergang-AN jeweils bei der Beurteilung Teilnahme an der Umlage beim aktuellen AG zu berücksichtigen mit der Folge, daß

    AG A ab 2025 am Umlageverfahren teilnimmt?

    AG B ab 2025 am Umlageverfahren nicht mehr teilnimmt?


    Lieben Dank im Voraus für Ihre Beurteilung


     

  • 02
    RE: AAG; Prüfung Umlagepflicht nach Betriebsübergang

    Hallo TG PW,

    aufgrund der vielen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Fallschilderung im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam      
     

  • 03
    RE: AAG; Prüfung Umlagepflicht nach Betriebsübergang

    Hallo TG PW,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geben weder das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) noch die „Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen“ vom 19. November 2019 eine klare Regelung vor.

    Ein Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Umlage U1) nicht teil, wenn er in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens 5 Kalendermonaten, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.

    Wenn wir davon ausgehen, dass nach den Regelungen der grundsätzlichen Hinweise bei einem Betriebsübergang die in diesem Kalenderjahr getroffene Entscheidung maßgebend bleibt, wäre nach unserem Verständnis für die Prüfung der jeweiligen Umlagepflicht im Folgejahr die Anzahl der Mitarbeiter aus dem Vorjahr zugrunde zu legen.

    Für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren im Jahr 2025 ist danach grds. allein die Zahl der im Jahr 2024 beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend.

    Deshalb empfehlen wir Ihnen, ein Feststellungsverfahren zur Umlagepflicht - U1 bei einer der zuständigen Krankenkasse zu beantragen, um in Ihrem Sachverhalt eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen. Der hiernach von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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