Expertenforum - Abfindung bei freiwillig Versichertem

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  • 01
    Abfindung bei freiwillig Versichertem

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ist die Abfindung wegen Kündigung (bzw. Aufhebungsvertrag) bei einem freiwillig Versicherten sozialversicherungsfrei?


    Mit freundlichen Grüßen

    Carmen Kirner

  • 02
    RE: Abfindung bei freiwillig Versichertem

    Guten Tag,
     
    Abfindungen zahlen Sie in unterschiedlichen Fällen an die Arbeitnehmer aus. Dies kann eine Entschädigung für einen Wechsel des Arbeitsplatzes oder aber auch für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. In einigen Fällen können Sie die Abfindungen beitragsfrei an Ihre Arbeitnehmer auszahlen.
     
    Um zu beurteilen, ob eine Abfindung sozialversicherungsfrei ist oder nicht, prüfen Sie zunächst, ob es sich bei der Abfindung um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt. Es werden dabei echte Abfindungen und unechte Abfindungen unterschieden. Bei einer "echten" Abfindung handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Bei der "unechten" Abfindung dagegen handelt es sich um Arbeitsentgelt in diesem Sinne, somit ist sie beitragspflichtig.
    Um eine "unechte" Abfindung handelt es sich grundsätzlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers nicht endgültig beendet ist, sondern in (abgewandelter Form) beim Arbeitgeber fortbesteht. So werden diese "unechten" Abfindungen oft nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages (z. B. bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter anderen Konditionen) gezahlt. Es handelt sich in diesem Fall weiterhin um Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis und diese gelten regelmäßig als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit müssen Sie auch Sozialversicherungsbeiträge abführen.
     
    Wenn die Abfindung allerdings wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, dann liegt eine echte Abfindung vor. In diesem Fall brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge auf diese Abfindung einbehalten. Das entscheidende Kriterium hierbei ist, dass die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
     
    Für die Beurteilung der Abfindung bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung sind tatsächlich Sonderregelungen zu beachten. Ob die Abfindung beitragsrechtlich bei der freiwilligen Versicherung berücksichtigt wird, hängt unter anderem vom weiteren Versicherungsschutz und der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ab. Eine abschließende Aussage kann lediglich die betreuende Krankenkasse machen.
    Allgemeine Ausführungen zur Orientierung erhalten Sie auf unserer Homepage zum Thema: Versicherungsschutz bei Abfindung
     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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