Expertenforum - Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft aus der Pensionskasse

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  • 01
    Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft aus der Pensionskasse

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir müssen einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin eine Abfindung aus einer unverfallbaren Anwartschaft aus der Pensionskasse auszahlen. Diese Abfindung wird nur versteuert.


    Nun wurden wir von der Pensionskasse aufgefordert eine SV-Meldung über das SV-Meldeportal abzugeben, da in dem Schreiben an die Mitarbeiterin darauf hingewiesen wird, dass sich die gesetzliche Krankenkasse mit der Mitarbeiterin in Verbindung setzen wird, um die beitragsrechtlichen Folgen der beitragspflichtigen Abfindung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu klären. Wir als Arbeitgeber überweisen aber keine Beiträge.


    Können Sie uns bitte helfen, mit welchen Meldegrund wir die Meldung im SV-Meldeportal erstellen sollen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Petra Loeptien

  • 02
    RE: Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft aus der Pensionskasse

    Hallo Frau Loeptien,
     
    Abfindungen von (unverfallbaren) Versorgungsanwartschaften sind nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu zählen.
    Damit sind Abfindungen von Versorgungsanwartschaften, die u.a. in dem Durchführungsweg Pensionskasse aufgebaut wurde, ausschließlich dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zuzurechnen. Obwohl diese Zuordnung allein auf dieser Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  
     
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.
     
    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.
     
    Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich – elektronisch aus dem Abrechnungsprogramm - zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.

    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben.
    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.
     
    Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
    Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
     
    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es in der Krankenversicherung neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.
     
    In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die Freigrenze Anwendung.
     
    Da in einem solchen Fall der Versorgungsbezug im SV-Meldeportal unter der Rubrik „Zahlstellen-Meldung“ separat zu melden ist, empfehlen wir Ihnen, die weitere Vorgehensweise mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft aus der Pensionskasse

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Da es sich um ein Mitglied bei Ihnen handelt, an wen kann ich mich telefonisch wenden, der mir Auskünfte zur SV-Meldung geben kann, da ich die Zahlstellen-Meldung vornehmen möchte.


    Mit freundlichen Grüßen

    P. Loeptien

  • 04
    RE: Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft aus der Pensionskasse

    Hallo Frau Loeptien,
     
    zuständig ist in Ihrem Fall die AOK, bei der die ausgeschiedene Mitarbeiterin versichert war. Eine Telefonnummer finden Sie auf der Internetseite der AOK unter www.aok.de unter dem „Fachportal für Arbeitgeber“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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