Expertenforum - Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23 d SBG IV - Was gehört dazu?

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  • 01
    Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23 d SBG IV - Was gehört dazu?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    seit 1. Januar 2023 ist das nach einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgezahlte Arbeitszeitguthaben dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, selbst wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Uns stellt sich nun die Frage, was alles unter den Begriff "Arbeitszeitguthaben" fällt? Zeitguthaben aus dem Gleitzeit- oder Überstundenkonto gehören sicher dazu. Sind Urlaubsabgeltungen ebenfalls diesem Zeitraum hinzuzurechnen, oder werden diese abweichend dem Auszahlungsmonat zugerechnet?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23 d SBG IV - Was gehört dazu?

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Die Urlaubsabgeltung fällt also nicht unter den § 23d SGB IV. § 23a Abs. 2 SGB IV wird für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, angewandt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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