Expertenforum - Abgeltung von Überstunden

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  • 01
    Abgeltung von Überstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Mitarbeiter, der seit längerer Zeit Langzeitkrank ist und noch Zeitguthaben hat. Dieser Mitarbeiter ist inzwischen aus dem Krankengeldbezug raus. Zeitguthaben müssen ja laut §23a dem letzten Entgeltzeitraum zugeordnet werden, in dem der Mitarbeiter noch laufendes Entgelt bezogen hat.

    Das wird schwierig, wenn der Mitarbeiter mehrere Jahre krank ist. Können wir hergehen und die Stunden mit Einverständnis des Mitarbeiters rückwirkend im letzten Monat mit Entgelt auszahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet und der Mitarbeiter aktuell Arbeitslosengeld bezieht (Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?)

    Stellt das ein Problem dar, da die Entgeltbescheinigung zur Errechnung des Krankengeldes ohne diese Einmalzahlung der Zeitguthaben war.

    Viele Jahre später die Stunden auszuzahlen kann systemseitig nicht durchgeführt werden und müsste mit einer Ausfüllhilfe abgewickelt werden (Lohnsteuerbescheinigung / Lohnsteueranmeldung / Beitragsabrechnung / DEÜV-Meldung passen dann nicht zu unserem Lohnabrechnungsprogramm)

    Im voraus vielen Dank für Ihre Rückantwort.

     

  • 02
    RE: Abgeltung von Überstunden

    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
    Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 23 d SGB IV nun klargestellt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt.
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnis auch Jahre zurückliegen. Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell z.B. mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren.
     
    Gibt es kein Arbeitszeitkonto (Ansammlung der Überstunden zur Abgeltung in Freizeit) und damit kein Arbeitszeitguthaben gilt Folgendes:
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.

    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet.
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.

    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B. weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über die Ausfüllhilfe - z.B. über das SV-Meldeportal - durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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