Expertenforum - Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

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  • 01
    Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zur Auszahlung von Überstunden an Beschäftigte, die aufgrund von Krankheit über einen längeren Zeitraum kein Entgelt erhalten haben. Soweit ich richtig informiert bin, muss eine Überstundenabgeltung immer dem Monat zugeordnet werden, indem das letzte Mal Entgelt erzielt wurde.

    Nun folgender Sachverhalt:

    - Beschäftigter erhält das letzte Mal Entgelt im Oktober 2020

    - Rente auf Zeit ab 01.03.2022

    - Austritt zum 31.12.2023

    Also muss ich die Überstunden, die nachträglich ausgezahlt werden sollen, im Oktober 2020 erfassen. Doch leider weiß ich nicht, wie ich die Beiträge zur Sozialversicherung melden und abführen kann?


    Vielen Dank und Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrter Herr Ehrenberg,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen).
     
    Diese richten sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

    Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Das habe ich soweit erstmal verstanden.


    Allerdings habe ich das Problem, dass ich keine technische Möglichkeit habe, in unserem Abrechnungsprogramm in die entsprechenden Monate zu gehen, da der Zeitraum zu lange her ist. Daher wäre nun nochmal konkret die Frage, wie ich die Meldungen an die SV machen kann und wie ich die Beiträge dann auszahlen kann? Besteht die Möglichkeit einer manuellen Meldung und Auszahlung?


    Vielen Dank und Viele Grüße

  • 04
    RE: Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrter Herr Ehrenberg,
     
    sofern Ihre Gehaltssoftware ein „Aufrollen“ der Vorjahre nicht umsetzen kann, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    zunächst einmal vielen Dank für die erneut schnelle Rückmeldung.

    Dann werden wir die Meldungen über das SV-Meldeportal machen. Nun bleibt mir abschließend nur die Frage, wie ich mit der Auszahlung der Beiträge vorgehen soll. Könnten Sie mir dazu auch nochmal weiterhelfen?


    Vielen Dank und Herzliche Grüße

     

  • 06
    RE: Abgeltung von Überstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrter Herr Ehrenberg,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
    Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden – anders als bei einer Urlaubsabgeltung - nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.

    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet.
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.

    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden,
    z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über die Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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