Expertenforum - Abgeltung von Zeitkonten - Zuordnung Abrechnungszeitraum / Märzklausel

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  • 01
    Abgeltung von Zeitkonten - Zuordnung Abrechnungszeitraum / Märzklausel

    Hallo Expertenteam,


    wir haben eine Frage zu §23d SGB IV.

    Der Mitarbeiter scheidet aus und es wird ein Arbeitszeitguthaben ausgezahlt in 07.2024. Letzter Monat mit 3 SV Tagen war der Januar 2022 und hier wurde bereits SV bis zur BBG RV gezahlt.


    Ist die Einmalzahlung aus Arbeitszeitguthaben nun wegen Märzklausel dem Dezember 2021 zuzuordnen?


    Mfg

  • 02
    RE: Abgeltung von Zeitkonten - Zuordnung Abrechnungszeitraum / Märzklausel

    Sehr geehrte Frau Huemmer,

    Guten Tag,
     
    die „Märzklausel“ ist nach § 23a Abs. 4 SGB IV ausschließlich für in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzuwenden.
     
    Bei der fiktiven Zuordnung von Einmalzahlungen aus Arbeitszeitguthaben zum letzten abgerechneten Entgeltmonat findet die „Märzklausel“ deshalb keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abgeltung von Zeitkonten - Zuordnung Abrechnungszeitraum / Märzklausel

    Vielen Dank.

    um sicher zu gehen, dass wir das richtig verstehen:

    nach §23d SBG IV müssen wir SV Rechtlich bei Austritten, die zuvor Langkrank bzw. in Aussteuerung waren und deshalb im Austrittsmonat keine SV-Tage haben, die Auszahlung der Zeitkonten beitragsrechtlich dem letzten Monat mit SV-Tagen zuordnen, der Paragraf verweist auch auf §23a. Aber die Beitragsrechtliche Zuordnung ist ausschließlich auf den letzten Monat mit SV-Tagen begrenzt (bzw auf die SV Luft dieses Kalenderjahres).


    Wenn die Zeitkonten im letzten Monat mit Entgelt tatsächlich ausgezahlt worden wären (01.22) hätte die Märzklausel (§23a (2) SGB IV) angewendet werden müssen. Aber wir dürfen hier nicht von einer "fiktiven Auszahlung" in 01.22 ausgehen, sondern müssen die Beiträge ohne Sonderregelung nur für 01.22 ermitteln.


    Ergebnis für unseren Fall: Hier erfolgt die Auszahlung in 07.24 und die letzten SV-Tage waren in 01.22. Beitragsrechtlich müssen wir deshalb in 01.22, da in 2022 keine SV Luft vorhanden ist fallen keine Beiträge an.


    Danke nochmal für die Klarstellung, wir wollen nur sichergehen, da wir hier einige Fälle haben.

     

  • 04
    RE: Abgeltung von Zeitkonten - Zuordnung Abrechnungszeitraum / Märzklausel

    Sehr geehrte Frau Huemmer,

    wir bestätigen Ihre Einschätzung.

    Mit freundlcihen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Abgeltung von Zeitkonten - Zuordnung Abrechnungszeitraum / Märzklausel

    Vielen Dank!

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