Hallo Expertenteam,
wir haben eine Frage zu §23d SGB IV.
Der Mitarbeiter scheidet aus und es wird ein Arbeitszeitguthaben ausgezahlt in 07.2024. Letzter Monat mit 3 SV Tagen war der Januar 2022 und hier wurde bereits SV bis zur BBG RV gezahlt.
Ist die Einmalzahlung aus Arbeitszeitguthaben nun wegen Märzklausel dem Dezember 2021 zuzuordnen?
Mfg