Liebes Expertenteam,
ich habe eine Frage zur sv-rechtlichen Beurteilung eines Werkstudenten.
Folgende Fallkonstellation:
Der Werkstudent ist immatrikuliert und arbeitet seit 2024 in unbefristeter Beschäftigung bei uns. Die zweite Beschäftigung wird bereits seit 2023 ausgeführt und ist unbefristet. In Summe kommt der Werkstudent während der Vorlesungszeiten nicht über die 20 Stunden-Grenze. Allerdings arbeitet der Werkstudent beim zweiten Arbeitgeber in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende. In diesem Falle verliert der Student dann ja sein Werkstudentenprivileg. Gibt es die Möglichkeit die Beschäftigung beim zweiten Arbeitgeber in einen Minijob umzuwandeln und in unserem Unternehmen wird er weiterhin als Werkstudent mit SV-Freiheit abgerechnet? Oder schließt eine Nebenbeschäftigung den Werkstudentenstatus in unserem Unternehmen aus?