Expertenforum - Abrechnung Werkstudent mit zwei Tätigkeiten

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  • 01
    Abrechnung Werkstudent mit zwei Tätigkeiten

    Liebes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zur sv-rechtlichen Beurteilung eines Werkstudenten.

    Folgende Fallkonstellation:

    Der Werkstudent ist immatrikuliert und arbeitet seit 2024 in unbefristeter Beschäftigung bei uns. Die zweite Beschäftigung wird bereits seit 2023 ausgeführt und ist unbefristet. In Summe kommt der Werkstudent während der Vorlesungszeiten nicht über die 20 Stunden-Grenze. Allerdings arbeitet der Werkstudent beim zweiten Arbeitgeber in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende. In diesem Falle verliert der Student dann ja sein Werkstudentenprivileg. Gibt es die Möglichkeit die Beschäftigung beim zweiten Arbeitgeber in einen Minijob umzuwandeln und in unserem Unternehmen wird er weiterhin als Werkstudent mit SV-Freiheit abgerechnet? Oder schließt eine Nebenbeschäftigung den Werkstudentenstatus in unserem Unternehmen aus?

  • 02
    RE: Abrechnung Werkstudent mit zwei Tätigkeiten

    Guten Tag,
     
    das Werkstudentenprivileg greift nur, wenn das Studium im Vordergrund steht.

    Erforderlich für die Versicherungsfreiheit ist daher, dass das Studium überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
    Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, findet eine Addition der Arbeitsstunden statt. Die jeweilige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen hierbei keine Rolle. Maßgebend sind allein die wöchentlichen Arbeitszeiten. Bei der Addition mehrerer Beschäftigungen sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und sogar selbstständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
     
    Insofern ändert die „Umwandlung“ in einen Minijob beim zweiten Arbeitgeber nichts an der Addition der Arbeitszeiten zur Beurteilung der Werkstudentenbeschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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