Expertenforum - Altersrente für langjährige Versicherte

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  • 01
    Altersrente für langjährige Versicherte

    Hallo zusammen,

    unser Fall:

    ein MA ist seit 01.05.2024 als Minijob bei uns angestellt. Der MA bezieht Altersrente für langjährige Versicherte. (PGR 109; BGS: 6500). Auf Grund von Krankheit, musste der MA mehr Stunden leisten. Diese möchten wir ihm auszahlen. Wie ändert sich nun der PGR und BGS?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Altersrente für langjährige Versicherte

    Hallo NF,
     
    um in Ihrem Sachverhalt eine konkrete Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir Sie um folgende ergänzende Angaben:
     
    Wie hoch ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt?
     
    Wie hoch ist das Arbeitsentgelt im Monat der Krankheitsvertretung?
     
    Wie oft wurde seit Beschäftigungsbeginn die Geringfügigkeitsgrenze durch ein unvorhergesehenes Ereignis z. B. durch Krankheitsvertretung überschritten?
     
    Wie alt ist der Mitarbeiter?
     
    Hat sich die betroffene Person ggf. von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Altersrente für langjährige Versicherte

    Hallo Expertenteam,

    hier meine Antworten zu den Fragen.

    Wie hoch ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt?

    556€/Monat

    Wie hoch ist das Arbeitsentgelt im Monat der Krankheitsvertretung?

    Krankheitsvertretung +556€


    Wie oft wurde seit Beschäftigungsbeginn die Geringfügigkeitsgrenze durch ein unvorhergesehenes Ereignis z. B. durch Krankheitsvertretung überschritten?

    vorher noch gar nicht, außer jetzt für 2 Monate


    Wie alt ist der Mitarbeiter? 65 Jahre, ab 1.11.2025 Regelaltersrente 66 Jahre und 2 Monate


    Hat sich die betroffene Person ggf. von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

    Ja


    Mit freundlichen Grüßen, NF

  • 04
    RE: Altersrente für langjährige Versicherte

    Hallo NF,
     
    vielen Dank für die zusätzlichen Angaben.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob ist gesetzlich definiert und gilt als solches, wenn in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 € verdient wird.
     
    Darüber hinaus wurde auch die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt. Im Kalenderjahr 2025 dürfen geringfügig entlohnte Beschäftigte im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.112,00 €) verdienen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Im gesamten Kalenderjahr kann die betroffene Person damit im „Normalfall“ 6.672,00 € und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.784,00 € verdienen.
     
    Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze auch für den von Ihnen angesprochenen Personenkreis für den Verbleib im „Minijob-Bereich“ unschädlich. Allerdings sind von dem „erhöhten Arbeitsentgelt“ die Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    Sollte dagegen aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens die „doppelte Minijob-Grenze“ überschritten werden, unterliegt die Person in dem Monat des Überschreitens der Versicherungspflicht. Unter der Voraussetzung, dass im Folgemonat die Geringfügigkeitsgrenze wieder unterschritten wird, ist die Beschäftigung dann wieder geringfügig entlohnt zu beurteilen. 
     
    Für Bezieher einer Altersvollrente für langjährige Versicherte vor Vollendung der Regelaltersgrenze lautet in der Regel der Personengruppenschlüssel „120“ und der Beitragsgruppenschlüssel „3111“.
     
    Die von Ihnen angesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dies gilt nach unserem Verständnis nicht bei einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung.
     
    Sollte die Versicherungspflicht nur aufgrund der vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung festgestellt werden, lautet der Personengruppenschlüssel vor Vollendung der Regelaltersgrenze „119“ und der Beitragsgruppenschlüssel „3311“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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