Expertenforum - Altersteilzeit Störfall Rückabwicklung

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  • 01
    Altersteilzeit Störfall Rückabwicklung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    Beispiel: ATZ 01.01.25 bis 31.12.31

    Arbeitsphase 01.01.25 bis 31.12.27 Störfall 11_27

    Freistellungsphase 01.01.28 bis 31.12.31


    In der letzten Arbeitsphase haben wir einen Störfall. Die Rückabwicklung erfolgt dann zum 1.1.2025. Korrekt ?

    Wie erfolgt die Berechnung bzw. die Rückabwicklung, wenn das Gehaltsabrechnungssystem nicht in der Lage ist, diese Rückabwicklung vorzunehmen? Kann die Änderung dann im Kalenderjahr 2027 in einer Summe vorgenommen werden?


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Altersteilzeit Störfall Rückabwicklung

    Guten Tag,
     
    für den Fall, dass das Wertguthaben im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit
    verwendet werden kann, tritt ein Störfall ein. Das Wertguthaben ist einer besonderen Beitragsberechnung zuzuführen.
     
    Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus
    der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Dies gilt selbst dann, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell
    noch während der Arbeitsphase endet. Eine Rückrechnung ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Das Wertguthaben stellt auch keine Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV dar.
     
    Für die Beitragsberechnung im Störfall ist als Arbeitsentgelt die Summen der Arbeitsentgelte ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze maßgebend, die zum Zeitpunkt
    der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Altersteilzeitvereinbarung beitragspflichtig gewesen wäre (SV-Luft). Die im Störfall zu berechnenden Beiträge sind
    mit den Beiträgen des Folgemonats nach Eintritt des Störfalles fällig. Die Abrechnung erfolgt in einem gemeinsamen Beitragsnachweis.
     
    Da bereits während der Arbeitsphase einer Altersteilzeit die Beitragsbemessungsgrundlage (SV-Luft) in der Entgeltabrechnung ausgewiesen werden muss, stehen diese
    Beträge als Grundlage der Beitragsberechnung im Störfall zur Verfügung. Insoweit sind Gehaltsabrechnungssysteme regelmäßig in der Lage, im Störfall eine entsprechende Beitragsabrechnung zu erstellen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall tritt noch während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im November 2027 ein Störfall ein. Eine Rückabwicklung zum 01.01.2025 erfolgt nicht.
    Die besondere Beitragsabrechnung des Störfalles hat mit der Abrechnung Dezember 2027 zu erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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