Expertenforum - AN-Jubiläum - Bewirtung

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  • 01
    AN-Jubiläum - Bewirtung

    In einem Unternehmen (ca. 130 Mitarbeiter) hat ein AN ein 20-jähriges Betriebsjubiläum. Aus diesem Anlass geht der Vorgesetzte mit dem Jubilar (welcher keine Sachgeschenke aus Anlass des Jubiläums erhalten hat) und zwei weiteren AN in ein Restaurant essen (also insgesamt 4 AN des Unternehmens). Die Rechnung (inkl. Trinkgeld und Umsatzsteuer ) beträgt insgesamt 452 € (also 113 € pro AN).

    Grundsätzlich gilt m. E.: Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 EUR brutto pro teilnehmende Person betragen.

    Wie ist im o.g. Sachverhalt (Überschreitung der 110 € pro Kopf) zu verfahren?

    Müssen die 452 € dem individuellem Lohnsteuerabzugs beim Jubilar unterworfen werden, oder 113 € bei jedem der vier Teilnehmer)?

    Könnte der AG die 452 € auch pauschalversteuern (z.B mit 30 %)?

    Ist ist im Sachverhalt eventuell auch die 96 %-Regelung (4 % Bewertungsabschlag) anwendbar (damit würden dann auch die 110 € pro AN nicht überschritten werden)?

  • 02
    RE: AN-Jubiläum - Bewirtung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Freigrenze von EUR 110 je Teilnehmer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG dürfte im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein, da die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung (am Jubiläums-Essen) nicht "allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils" offenstand.


    Auch anderenfalls (bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Freigrenze) wäre der Grenzbetrag laut Sachverhalt überschritten. Die Reduzierung um 4 % gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht einschlägig, da die Bewirtungskosten nicht "vom Arbeitgeber ... hergestellte, vertriebene oder erbrachte" Waren oder Dienstleistungen betreffen.


    Der geldwerte Vorteil der Bewirtung wird dem jeweiligen Empfänger zugerechnet, also demjenigen, der über den Vorteil disponieren konnte. Hat der Jubilar den Teilnehmerkreis ausgewählt (hätte er beispielsweise auch Familienangehörige teilnehmen lassen können), so werden die Aufwendungen insgesamt als ihm zufließende Einkünfte betrachtet. Wurde der Teilnehmerkreis arbeitgeberseits gewählt, sind die (anteiligen) Beträge jedem teilnehmenden Arbeitnehmer zuzurechnen.


    Erfasst werden die Beträge als sonstige Bezüge.


    Alternativ ist möglich, die Einkünfte pauschal mit 25 % Steuersatz abzurechnen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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