Expertenforum - Anfrage Abrechnungsfall - Auszahlung Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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  • 01
    Anfrage Abrechnungsfall - Auszahlung Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Schilderung des Sachverhaltes:

    - Mitarbeiter scheitet zum 31.12.2024 aus dem Unternehmen aus

    - kein Entgelt in 2024

    - Auszahlung von Arbeitszeitguthaben

    - Urlaubsabgeltung


    Meine Frage bezieht sich auf die Behandlung dieser Einmalzahlungen hinsichtlich der Besteuerung und Verbeitragung in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Ich bin der Meinung, dass die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens anders betrachtet werden muss, als die Urlaubsabgeltung. Ich würde wie folgt abrechnen:

    - Auszahlung von Arbeitszeitguthaben beitragspflichtig

    - Urlaubsabgeltung beitragsfrei, da kein Entgelt im Jahr 2024


    Kann ich die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens mit dem Monat Dezember 2024 abrechnen und verbeitragen oder muss dies mit dem letzten mit Entgelt belegten Monat (Dezember 2023) geschehen? Was passiert mit der Lohnsteuer? Ist diese Einmalzahlung (Auszahlung des Arbeitszeitguthabens) steuerpflichtig?


    Mit freundlichen Grüßen

    B. Schröder


     

  • 02
    RE: Anfrage Abrechnungsfall - Auszahlung Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Werden Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres gezahlt, ist immer zu prüfen, ob die Regelungen der Märzklausel anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung ggf. dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet und unter Umständen sozialversicherungspflichtig im Rahmen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen nicht um einen Einmalbezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Bei der Auszahlung von Überstunden ist entscheidend, ob es ein Arbeitszeitskonto und damit ein Arbeitszeitguthaben gibt.
     
    Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 23 d SGB IV klargestellt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnis auch Jahre zurückliegen. Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend zu korrigieren.
     
    Gibt es kein Arbeitszeitkonto (Ansammlung der Überstunden zur Abgeltung in Freizeit) und damit kein Arbeitszeitguthaben gilt Folgendes:
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde in 2024 kein Entgelt bezogen, sofern in 2024 keine SV Tage vorliegen, kann die Urlaubsabgeltung beitragsfrei sein, die Überstundenvergütungen allerdings nicht.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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