Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Frage zu den Anforderungen an die Bescheinigung für die Sozialversicherung während der tariflichen Kurzarbeit gemäß § 6.2 Abs. 5 TV Besch.
Konkret geht es um folgende Aspekte:
Entgeltersatzleistungen (EEL):
Wenn Mitarbeitende während dieses Zeitraums aus der Lohnfortzahlung fallen, ist dann das abgesenkte Entgelt (aufgrund der verkürzten Arbeitszeit während der tariflichen Kurzarbeit) zu bescheinigen oder muss die Bescheinigung auf Basis des Vollzeitentgelts erfolgen?
Zuschuss bei Mutterschutz:
Muss in diesem Fall ebenfalls das abgesenkte Entgelt bescheinigt werden, oder wird hier das ursprüngliche Entgelt auf Vollzeitbasis angesetzt?
Hintergrund dieser Fragen ist die Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 28 Stunden pro Woche (bzw. eine entsprechende proportionale Reduzierung bei Teilzeit) während der tariflichen Kurzarbeit. Dies wirkt sich nach § 3 TV Besch direkt auf die Monatsentgelte sowie abgeleitete Leistungen aus. Wir möchten sicherstellen, dass die Bescheinigungen korrekt ausgestellt werden und keine Nachteile für die Mitarbeitenden entstehen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung! Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.