Hallo,
wir erhielten von einem ehemaligen Mitarbeiter folgende Anfrage.
Er erhält von uns seit Anfang des Jahres noch bis Ende diesen Jahres monatlich eine Karenzentschädigung basierend auf einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB ff. Dabei erhält er 50% der letzten Gesamtvergütung. Davor befand er sich über der JAEG und war freiwillig gesetzlich versichert.
Von der Karenzentschädigung gehen keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Aktuell ist der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet, befindet sich aber aufgrund Eigenkündigung in einer Sperrzeit beim Bezug von ALG. SV-Beiträge werden allerdings von der AFA entrichtet.
Der Mitarbeiter möchte sich nun aus dem Arbeitslosengeld Bezug abmelden und sich freiwillig (bei Ihnen) versichern. Er fragte uns:
1) Hätte dies Einfluss auf die Höhe der Entschädigungszahlung? Sollte es eigentlich nicht, da diese ja nicht SV-pflichtig ist.
2) Wie würde sich der Beitrag für den Arbeitnehmer berechnen? Wird die Entschädigungszahlung (obwohl nicht SV-pflichtig) zur Beitragsberechnung miteinbezogen und er müsste einen entsprechend höheren Beitrag entrichten, oder müsste er nur den Mindestbeitrag bei freiwilliger Versicherung (und ohne weitere Einkünfte) zahlen?
3) Stehen ihm in diesem Fall Arbeitgeberzuschüsse zu, oder bezahlt er AN- und AG-Anteil für KV/PV komplett selbstständig?