Expertenforum - Anrechnung Einmalzahlungen bei Minijob bei Änderung der Verhältnisse

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  • 01
    Anrechnung Einmalzahlungen bei Minijob bei Änderung der Verhältnisse

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Beschäftigte vom 20.05.2024 bis 31.12.2024 befristet eingestellt. Das Entgelt lag ursprünglich bei 1.062,57 Euro und wurde als Midijob abgerechnet.

    Zum 16.09.2024 wurde die Arbeitszeit geändert und das Entgelt lag somit bei 460,45 Euro im Monat.

    Im Monat 11/24 steht eine Jahressonderzahlung laut TVöD zu. Basismonate für die Berechnung sind die Monate Juli bis September. Hier wurde noch Entgelt nach dem Midijob bezahlt und dementsprechend hoch fällt die Jahressonderzahlung aus, welche im Monat ausbezahlt wird, wo bereits das Entgelt unter 538 Euro liegt.


    Wie hat die Prognose ab 16.09.2024 zu erfolgen?

    Haben wir die gezahlte Jahressonderzahlung mit 4/12 anzurechnen? oder müssen wir sogar eine Prognose erstellen, ohne Rücksicht auf die Vorbeschäftigung? komplett losgelöst und die JSZ nur anhand des Minijobs zu berechnen? 460,45 x 84,51 % (TVöD )/ 12 x 4?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Stephanie

  • 02
    RE: Anrechnung Einmalzahlungen bei Minijob bei Änderung der Verhältnisse

    Hallo Stephanie,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen aktuell 538,01 und 2.000,00 € liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. 

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.

    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.

    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 20.05.2024 bis 19.05.2025 angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.

    Da nach Ihrer Schilderung zu Beginn der Beschäftigung das monatliche Bruttoentgelt innerhalb des Übergangsbereichs lag, waren für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs zunächst zu berücksichtigen.

    Zum Zeitpunkt der „dauerhaften“ Reduzierung der Arbeitszeit ab 16.09.2024 und der damit verbundenen Minderung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts war eine neue Beurteilung durchzuführen. Neben dem bis 31.12.2024 zu berücksichtigenden laufenden Arbeitsentgelt ist nach unserem Verständnis die im November 2024 tatsächlich auszuzahlende Jahressonderzahlung bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen.   

    Sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt in Addition mit der Einmalzahlung die Geringfügigkeitsgrenze 2024 übersteigen sollte, unterliegt die Beschäftigung (ggf. unter Berücksichtigung der Regelungen im Übergangsbereich) weiterhin der Sozialversicherungspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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