Expertenforum - Anrechnung von Vorerkrankungen

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  • 01
    Anrechnung von Vorerkrankungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin war im Zeitraum vom 05.02. bis 08.03. krank und ist jetzt erneut krank. Eine Anfrage nach Vorerkrankungen hat ergeben, dass von der Vorerkrankung nur ein Zeitraum vom 23.2. bis 8.3. auf die jetzige Krankheit anzurechnen ist. Ist dies möglich, obwohl es sich bei der Krankheit vom 5.2. bis 8.3. um einen durchgängigen Zeitraum handelt?

    Mfg

  • 02
    RE: Anrechnung von Vorerkrankungen

    Hallo Gemeinde BZ,

    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft (zu dem wir keine Stellungnahme abgeben können) und uns die zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können und empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse ggf. nochmals zu kontaktieren.
     
    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
     
    sofern nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung mit einer anderen Diagnose „hinzutritt“, handelt es sich um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, so dass aufgrund der hinzugetretenen Erkrankung nicht erneut für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2.2.1994).
     
    Liegen allerdings zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle vor, so beginnt mit dem 2. Fall ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
    Ein erneuter 6-wöchiger Anspruch besteht selbst dann, wenn die 2. Arbeitsunfähigkeit bereits an dem Tag eintritt, an dem die 1. geendet hat. Es macht keinen Unterschied, ob der Zeitraum zwischen der 1. und der 2. Erkrankung mehrere Tage oder nur wenige Stunden umfasst. Im Zweifelsfall ist die vom Arzt vorgenommene Bestimmung des Zeitpunkts maßgebend, an dem die 1. Arbeitsunfähigkeit geendet hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.7.1989).
     
    Zusammenfassend gilt Folgendes: Selbstständige Verhinderungstatbestände bestehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen den beiden Erkrankungen arbeitsfähig war und gearbeitet hat oder nur deswegen nicht arbeiten konnte, weil die Zeit der Arbeitsfähigkeit (u. U. nur wenige Stunden) außerhalb der Arbeitszeit lag.
     
    Demzufolge ist es grundsätzlich möglich, dass bei der Anrechnung von Vorerkrankungszeiten auch nur Teilzeiträume berücksichtigt werden können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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