Expertenforum - Anrechnung von Vorerkrankungen

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  • 01
    Anrechnung von Vorerkrankungen

    Moin zusammen,


    ich habe eine Frage zur Anrechnung von Vorerkrankungszeiten.


    Folgender Fall:

    AU ab 17.10.24

    Anrechenbar laut Krankenkasse

    1. 22.07.24 - 26.07.24

    2. 22.01.24 - 06.02.24


    Meine Frage:

    Ich würde nun lediglich die VE Nr. 1 anrechnen, weil VE Nr. 2 außerhalb des 6 Monatszeitraums liegt. Oder muss sie die Nr. 2 doch angerechnet werden, weil der 12 Monatszeitraum gilt?


    Vielen Dank für die Rückmeldung!

    Heinrich

  • 02
    RE: Anrechnung von Vorerkrankungen

    Guten Tag,
     
    wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
     
    Diese Beurteilung ist für jede Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. In dem von Ihnen geschilderten Fall liegen weder zwischen dem 26.07.2024 und dem 14.10.2024 noch zwischen dem 06.02.2024 und dem 22.07.2024 mehr als sechs Monate. Auch die zwölf-Monats-Frist (Beginn: 22.01.2024) ist bei einer aktuell zu bewertenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 17.10.2024 nicht anwendbar. Handelt es sich um dieselbe Erkrankung, sind daher alle Zeiten als anrechenbare Vorerkrnakungen anzurechnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Anrechnung von Vorerkrankungen

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    gestatten Sie mir bitte eine Nachfrage?

    Es gibt die 6-Monats-Regelung. Warum werden dann in diesem Fall auch ältere AUs mit angerechnet? Es tut mir Leid; irgendwo hakt es bei mir noch...

    Herzlichen Dank!

    Heinrich

  • 04
    RE: Anrechnung von Vorerkrankungen

    Guten Tag,
     
    gerne nehmen wir nochmals Stellung zu Ihrer Nachfrage.
     
    Sie bilden die Sechs-Monats-Frist (als „rückwärts“ verlaufende Frist) zwischen dem Beginn Ihrer zu beurteilenden Erkrankung (17.10.2024) und dem Ende der Erkrankung 1 (26.07.2024). Dieser Zeitraum ist kleiner als sechs Monate.
    Die Erkrankung 1 wird daher auf Ihre zu beurteilende Erkrankung angerechnet.
     
    Wie in der ersten Antwort bereits ausgeführt, führen Sie diese Prüfung zwischen allen Arbeitsunfähigkeitszeiten durch.
     
    Die zweite Prüfung einer Sechs-Monats-Frist nehmen Sie zwischen dem Beginn der Erkrankung 1 (22.07.2024) und dem Ende der Erkrankung 2 (06.02.2024) vor. Auch dieser Zeitraum ist kleiner als sechs Monate.
    Auch diese Erkrankung ist somit anzurechnen.
     
    Ein zweites Prüfkriterium ist die Zwölf-Monats-Frist. Dies ist eine, ab dem erstmaligen Auftritt der Arbeitsunfähigkeit, vorwärts verlaufende Frist.
    Die Zwölf-Monats-Frist startet mit dem Beginn Ihrer Erkrankung 2 (22.01.2024) und würde bis zum 21.01.2025 laufen. Zum Zeitpunkt des Beginns Ihrer zu beurteilenden Erkrankung (17.10.2024) ist diese Frist noch nicht abgelaufen.
    Es bleibt daher bei der Anrechnung der Erkrankungen 1 und 2; ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam

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