Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin von uns war ab dem 06.02.2024 erneut arbeitunfähig und hat nach telefonischer Rücksprache keinen Anspruch auf Krankengeld. (Die Arbeitnehermin war bereits ausgesteuert und ist dann wieder wegen einen anderen Krankheit erkrankt).
Da sie ab dem 19.03 (06.02+42 Tage Lohnfortzahlung) kein Krankengeld mehr erhalten hätte, hat sie sich ab dem 19.03.2024 arbeitslos gemeldet. Das AV ist nur SV-rechtlich zum 18.03.2024 beendet, aber nicht arbeitsrechtlich. Sie macht gerade über die Bundesagentur für Arbeit eine Wiedereingliederung. Wenn Sie die Wiedereingliederung erfolgreich absolviert, müssen wir Sie ja als Arbeitgeber zurücknehmen. Entstehen Urlaubsansprüche während der Wiedereingliederung?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.