Expertenforum - Anteiliges Krankengeld (krank <4 Wochen)

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Anteiliges Krankengeld (krank <4 Wochen)

    Hallo,


    ein AN war innerhalb der ersten vier Wochen zwei Tage krankgeschrieben. Am ersten Tag der AU hat er jedoch noch gearbeitet und er hat diese Zeit von uns vergütet bekommen.

    Nun möchten wir in der EEL den einen vollen sowie den ersten anteiligen Tag angeben. Kann hier grundsätzlich überhaupt ein anteiliger Tag Krankengeld beantragt werden?

    Und wie gibt man dies über das SV-Meldeportal an? Dort wird nur nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gefragt, jedoch nicht wie viele Stunden anteilig noch gearbeitet wurde, bzw. wie viele Stunden Ausfall an diesem Tag waren.


    Muss der AN ferner der AOK Bescheid geben, dass er Krankengeld innerhalb der ersten vier Wochen bekommt oder läuft dies automatisch?


    Vielen Dank im Voraus!

    MfG

  • 02
    RE: Anteiliges Krankengeld (krank <4 Wochen)

    Hallo Frau S.,
     
    der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, die nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der 4-wöchigen Wartefrist erkranken, erhalten grundsätzlich Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag bis zum Ablauf der Wartezeit (vgl. § 3 EFZG).
     
    Für den Anspruchsbeginn des Krankengeldes im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit ist nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung maßgebend. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Tag der ärztlichen Feststellung, sofern für diesen Tag „kein Entgeltanspruch“ besteht. Hat der Mitarbeiter allerdings am Tag der ärztlichen Feststellung noch (teilweise) gearbeitet, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Krankengeld, auch nicht anteilig.
     
    Dies ist beim Erstellen der Entgeltbescheinigung für die Krankengeldberechnung (EEL) z.B. im SV-Meldeportal dementsprechend anzugeben.

    Hat die Beschäftigung erst kurz vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit begonnen und liegt deshalb kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen sowie die Stundenzahl - in der es erzielt wurde - anzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.