Expertenforum - Arbeitgeberbeiträge bei Befreiung von der RV nach SVG § 20

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  • 01
    Arbeitgeberbeiträge bei Befreiung von der RV nach SVG § 20

    Hallo zusammen,


    müssen wir Arbeitgeberbeiträge zur RV abführen, wenn der Mitarbeiter sich am 01.10.1991 von der RV befreien lassen hat Befreiung nach SVG §20)? Und wie sieht es in den anderen Versicherungszweigen aus?

    Der Mitarbeiter ist in 11/1957 geboren und erhält eine Altersrente.


    Danke und viele Grüße

    KS

  • 02
    RE: Arbeitgeberbeiträge bei Befreiung von der RV nach SVG § 20

    Hallo KS,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist für uns nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente bezieht, obwohl eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231a Sozialgesetzbuch (SGB) VI bzw. § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28.06.1990 (SVG) vorliegt.
     
    Sofern der Mitarbeiter tatsächlich eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, findet die Regelung des § 172 Abs. 1 SGB VI Anwendung, wonach der Arbeitgeberanteil zum Rentenversicherungsbeitrag abzuführen ist.
     
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in einem solchen Fall „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Arbeitgeberbeiträge bei Befreiung von der RV nach SVG § 20

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die Antwort. Was wäre, wenn er keine Altersrente bekommen würde?


    Danke und viele Grüße

    KS

  • 04
    RE: Arbeitgeberbeiträge bei Befreiung von der RV nach SVG § 20


    Hallo KS,
     
    in einem solchem Fall findet der Beitragsgruppenschlüssel „1121“ Anwendung  (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt keine Altersrente bezogen wird, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht tatsächlich dauerhaft gültig sein sollte, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „1021“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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