Liebe Experten,
ein Arbeitnehmer ist in Sachsen beschäftigt. Das Arbeitsentgelt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze in der KV/PV 2024.
Gemäß Haufe kann in Sachsen für 2024 ein Höchstbetrag von € 62,10 als Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung gezahlt werden, maximal jedoch die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrages.
Wenn der Pflegeversicherungsbeitrag nun angenommen € 60,00 beträgt, könnten € 30,00 als Zuschuss gezahlt werden. Ist der Arbeitgeber berechtigt, hier weniger als die Hälfte zu zahlen, in dem er den Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt (€ 60,00/3,4*1,2) = € 21,18?
Lieben Dank für Ihre Unterstützung!
Emmely