Expertenforum - Arbeitnehmer-Beiträge bei rückwirkender Korrektur von SV-Beiträgen

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  • 01
    Arbeitnehmer-Beiträge bei rückwirkender Korrektur von SV-Beiträgen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Vom Rentenversicherungsträger wurden wir als Arbeitgeber informiert, dass bei einem Beschäftigten in 2020-2022 Sozialversicherungsbeiträge in falscher Höhe gezahlt worden wären. Aus der Aufschlüsselung geht hervor, dass sich das Entgelt beim anderen Arbeitgeber rückwirkend für diese Jahre geändert hat. Da die Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, führt dies dazu, dass die SV-Beiträge, die bisher zwar korrekt von uns abgerechnet wurden, nun für diesen Zeitraum zu ändern und korrigieren sind. Weshalb der andere Arbeitgeber das Entgelt geändert hat, ist uns nicht bekannt. Zwar ist für uns kein Verschulden des Beschäftigten erkennbar, jedoch ist ein Verschulden von uns als Arbeitgeber auch auszuschließen, da die Verbeitragung korrekt erfolgte und nur aufgrund der jetzt rückwirkenden Entgeltänderung des anderen Arbeitgebers zu korrigieren sind. Könnten Sie mir bitte mitteilen, wer nach Ihrer Einschätzung die Nachzahlung der Arbeitnehmer-Beiträge trägt (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber)?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Arbeitnehmer-Beiträge bei rückwirkender Korrektur von SV-Beiträgen

    Hallo Christin M.,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung -im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie - noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: Arbeitnehmer-Beiträge bei rückwirkender Korrektur von SV-Beiträgen

    Hallo Christin M.,
     
    gerne erhalten Sie von uns die erbetene Einschätzung zum Thema:
     
    Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass Ihre Fragestellung (z.B. die Unterlassung des Mitarbeiters über eine rückwirkende Entgeltänderung beim anderen Arbeitgeber) vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betrifft, zu denen wir im Rahmen dieses Forums grundsätzlich keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt in diesem Zusammenhang folgendes:
     
    Zunächst hat der Arbeitgeber nach § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen.
     
    Nach § 28o SGB IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen.  Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
     
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. den Beginn oder das Ende weiterer Beschäftigungen.
     
    Ist der Lohnabzug für einen Entgeltabrechnungszeitraum unterblieben, kann der Arbeitgeber dies nachholen. Sofern der Arbeitgeber dies zu vertreten hat, kann dieser Lohnabzug nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden.
     
    Liegt dagegen kein Verschulden des Arbeitgebers vor, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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