Expertenforum - Arbeitserlaubnis

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  • 01
    Arbeitserlaubnis

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein ausländischer Student (nicht EU) hat in Deutschland seinen schriftlichen Abschluss des Studiums erhalten. Bis dahin galt seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und er war beim AG als Werkstudent angestellt. Das Arbeitsverhältnis soll als Vollzeitstelle fortgesetzt werden. Mai Werkstudent und Abschluss des Studium. Anfang Juni beantragte er Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Es ist damit zu rechnen, dass die Papiere erst Mitte Juli vorliegen werden. Ist es ausreichend für die Zeit Juni bis Mitte Juli eine Unterbrechungsmeldung mit unbezahlter Fehlzeit an die SV abzusenden und nach vorliegen der Arbeitserlaubnis ihn vom Werkstudent als Versicherungspflichtigen umzumelden?

    Oder ist eine generelle Abmeldung zu erstellen? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Arbeitserlaubnis

    Hallo Kluge,
     
    die Hochschulausbildung von ordentlichen Studierenden endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B.  Abgabe der Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Student bereits schriftlich über sein Prüfungsergebnis informiert wurde, endet der Status des ordentlichen Studierenden zum Ende des Monats in dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde. Dies hat zur Folge, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Abmeldung der Beschäftigung mit dem Werkstudentenstudentenstatus mit dem Meldegrund „30“ zu erfolgen hat.
     
    Eine Anmeldung in der geplanten sich anschließenden versicherungspflichtigen „Vollzeitbeschäftigung“ kann erst ab dem Vorliegen der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und  der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme mit dem Meldegrund „10“ übermittelt werden.
     
    Eine Unterbrechungsmeldung ist in der geschilderten Konstellation nicht zu erstatten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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