Expertenforum - Arbeitsunfähig während Beschäftigungsverbot

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  • 01
    Arbeitsunfähig während Beschäftigungsverbot

    Hallo,


    eine Beschäftigte ist schwanger. Der geplante Entbindungstermin ist der 01.09.2025.

    Sie ist seit 20.02.2025 erkrankt (Aufnahme Krankenhaus). Die AOK hat mir mitgeteilt, dass vom 09.01.2025-18.01.2025 (10 Kalendertage) und vom 21.01.2025 bis 18.02.2025 (29 Kalendertage) anrechenbare Vorerkrankungen vorliegen. Die Beschäftigte hat am 09.01.2025 und am 21.01.2025 noch gearbeitet. Die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG endet entsprechend am 24.02.2025.

    Die Beschäftigte hat ein individuelles Beschäftigungsverbot vom 17.02. bis 17.03.2025 erhalten.


    Wie ist hier nun zu verfahren?

    Abrechnung Beschäftigungsverbot vom 17.02.2025 bis 17.03.2025

    oder Entgeltfortzahlung bis 24.02.2025 und ab 25.02.2025 Krankengeld durch die AOK und nur am 19.02.2025 Abrechnung der U2-Erstattung

    oder Entgeltfortzahlung bis 24.02.2025, am 19.02. und ab 25.02.2025bis 17.03.2025 U2-Erstattung (Beschäftigungsverbot).


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Arbeitsunfähig während Beschäftigungsverbot

    Hallo Entgelt123,
     
    ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kommt dann zum Tragen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen Schwangerschaft bzw. deren Auswirkungen und der Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind bei fortdauernder Beschäftigung besteht. Hierzu gehören alle schwangerschaftsbedingten Beschwerden, die zu einer Arbeitsverhinderung führen.
     
    Eine andere Beurteilung ergibt sich dann, wenn es während einer Schwangerschaft aus anderen Gründen zu einer Arbeitsverhinderung kommt. Die begriffliche Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot kann in der Praxis durchaus schwierig sein, insbesondere in Fällen sogenannter „Risikoschwangerschaften“Besteht während des Beschäftigungsverbots Arbeitsunfähigkeit (z.B. wegen eines „grippalen Infekts“) und ist diese die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall, wird in der Regel ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld bestehen.
     
    Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass ohne Kenntnis genauer Daten (Diagnosen) und Unterlagen zu Ihrer Frage nur eine grundsätzliche Stellungnahme erfolgen kann. Wir empfehlen daher, sich mit der zuständigen Krankenkasse (hier: AOK) in Verbindung zu setzen, um von dieser eine rechtsverbindliche Klärung - auch bzgl. der Erstattungsmöglichkeiten nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) – zu erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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