Expertenforum - Arbeitsunfähigkeit

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  • 01
    Arbeitsunfähigkeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bis zum 26.11.2024 auf Reha ist (insgesamt 5 Wochen). Sehr gerne würde sie im Anschluss der Reha direkt Urlaub nehmen.


    Wenn dieser Urlaub nicht gewährt wird, dann würde sie stadessen nochmal zum Arzt gehen. Uns ist unklar, inwieweit sie sich fortführend krankschreiben lässt (da sie nicht über die 6 Wochen gehen will) oder eine neue AU mit einer neuen Diagnose ausstellen lässt.


    Wie ist es zu sehen, wenn ein Mitarbeiter bis einschl. 26.11.2024 krank ist, ab dem 27.11.2024 eine neue AU vorlegt --> ist dies als zusammenhängend anzusehen, da dazwischen kein Tag war, wo die Arbeitnehmerin genesen war? Eine Überschneidung der AU Zeiträume an sich liegt nicht vor, dass man es als zusammenhängend betrachten kann.


    Wie ist der Sachverhalt anzusehen, wenn ein Mitarbeiter z.B. bis zum 01.12.2024 aus der Lohnfortzahlung ist und ab dem 02.12.2024 eine neue Erstbescheinigung vorlegt. Wenn es sich hier um eine komplett andere Diagnose handelt, sind erneut 6 Wochen Lohnfortzahlung anzusetzen oder wird hier der Blickwinkel angesetzt, dass der Mitarbeiter die Arbeit noch nicht aufgenommenhab bzw. an keinem Tag genesen war, so dass die Erkrankung als durchgehend angesehen wird.


    Uns ist bewusst, dass der Zusammenhang anhand der Diagnosen geprüft werden muss.


    Dennoch ist es allgemein fraglich, inwieweit ein Mitarbeiter seine Arbeitsfähigkeit vorweisen muss, um erneut einen regulären Anspruch auf Lohnfortzahlung zu erhalten.


    Mit freundlichen Grüßen


    PersobueroSC


     

  • 02
    RE: Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,
     
    für die Beantwortung Ihrer ersten Frage ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit eine Grundvoraussetzung. Diese wird sowohl zum Ende der Rehabilitationsmaßnahme, als auch bei einem neuerlichen Arztbesuch beurteilt.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Bewertung des von Ihnen übermittelten Sachverhaltes nur unter Klärung der tatsächlichen Verhältnisse und daher nicht in diesem Forum möglich ist. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an die zuständige Krankenkasse.
     
    Ihre Anfrage zur Beurteilung der Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer neuen Erstbescheinigung ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu dieser Anfrage nur die allgemeine Auskunft geben können, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für jede Erkrankung neu besteht.
    Dies gilt grundsätzlich auch bei einer neuen Erstbescheinigung direkt im Anschluss an eine abgelaufene Arbeitsunfähigkeit. Auch hier lässt sich nur unter Klärung der tatsächlichen Verhältnisse feststellen, ob es sich (in Ihrem Beispiel ab dem 02.12.2024) um eine durchgehende oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit handelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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