Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben eine Mitarbeiterin, die bis zum 26.11.2024 auf Reha ist (insgesamt 5 Wochen). Sehr gerne würde sie im Anschluss der Reha direkt Urlaub nehmen.
Wenn dieser Urlaub nicht gewährt wird, dann würde sie stadessen nochmal zum Arzt gehen. Uns ist unklar, inwieweit sie sich fortführend krankschreiben lässt (da sie nicht über die 6 Wochen gehen will) oder eine neue AU mit einer neuen Diagnose ausstellen lässt.
Wie ist es zu sehen, wenn ein Mitarbeiter bis einschl. 26.11.2024 krank ist, ab dem 27.11.2024 eine neue AU vorlegt --> ist dies als zusammenhängend anzusehen, da dazwischen kein Tag war, wo die Arbeitnehmerin genesen war? Eine Überschneidung der AU Zeiträume an sich liegt nicht vor, dass man es als zusammenhängend betrachten kann.
Wie ist der Sachverhalt anzusehen, wenn ein Mitarbeiter z.B. bis zum 01.12.2024 aus der Lohnfortzahlung ist und ab dem 02.12.2024 eine neue Erstbescheinigung vorlegt. Wenn es sich hier um eine komplett andere Diagnose handelt, sind erneut 6 Wochen Lohnfortzahlung anzusetzen oder wird hier der Blickwinkel angesetzt, dass der Mitarbeiter die Arbeit noch nicht aufgenommenhab bzw. an keinem Tag genesen war, so dass die Erkrankung als durchgehend angesehen wird.
Uns ist bewusst, dass der Zusammenhang anhand der Diagnosen geprüft werden muss.
Dennoch ist es allgemein fraglich, inwieweit ein Mitarbeiter seine Arbeitsfähigkeit vorweisen muss, um erneut einen regulären Anspruch auf Lohnfortzahlung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
PersobueroSC