Expertenforum - Arbeitszeitänderung während des Monats - Änderung SV-Status

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  • 01
    Arbeitszeitänderung während des Monats - Änderung SV-Status

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    eine Mitarbeiterin ist bis 30.08.2024 in Teilzeit während Elternzeit beschäftigt, Arbeitszeitanteil 35%, Beschäftigung im Übergangsbereich. Nach dem Ende der Elternzeit ändert sich zum 31.08.2024 ihr Arbeitszeitanteil auf 50% Teilzeit. Das Entgelt im August besteht somit aus zwei Komponenten: 30 Tage Entgelt aus 35% Arbeitszeit + 1 Tag Entgelt aus 50% Arbeitszeit (bleibt aber im August bei Berechnung des 12-Monats-Durchschnitts unter 2.000 €). Mit der Erhöhung der Arbeitszeit auf 50% Teilzeit wird der monatliche Durchschnittsverdienst deutlich mehr als 2.000 € betragen. Ab wann besteht die voll SV-Pflicht? Ab 01.09.2024, weil erst ab diesem Monat das volle Teilzeitentgelt aus 50% Arbeitszeit zusteht oder bereits ab 01.08.2024, weil ja die Arbeitszeiterhöhung und damit der Anspruch auf mehr Entgelt zum 31.08.2024 greift?

    Danke für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Arbeitszeitänderung während des Monats - Änderung SV-Status

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs finden Anwendung wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 538,01 und 2.000 Euro liegt.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist mit Erhöhung der Arbeitszeit und der damit einhergehender Gehaltsveränderung eine neue Beurteilung vorzunehmen. Hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt regelmäßig sein wird. Laut Ihrer Schilderung wird von diesem Zeitpunkt an die Arbeitsentgeltgrenze von 2.000 Euro überschritten, so dass die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs dann nicht mehr anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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