Expertenforum - Arbeitszeiterfassung

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  • 01
    Arbeitszeiterfassung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Arbeitgeber verpflichtet seit 9.2022, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.

    Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus April 2023 zielt darauf ab, diese Anforderungen im Arbeitszeitgesetz zu konkretisieren.

    Unabhängig davon gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aufgrund der bestehenden Rechtsprechung. Es wird nur noch darum gerungen in welcher Form dies erfolgen muss. Bis dahin kann die Form frei gewählt werden.

    Haben Sie zu dem Thema neuer Informationen. Wie hoch ist das Bußgeld, wenn man aktuell kein Arbeitszeitkonto führt? Auf Grund eines Medienberichtes kursiert die Auffassung, dass sollte kein Arbeitszeitkonto vorgelegt werden können, es eine Aufforderung geben wird, ab nur der ein Arbeitszeitkonto zu führen wäre. Wird dies nicht umgesetzt wird ein Bußgeld verhängt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kluge

     

  • 02
    RE: Arbeitszeiterfassung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Derzeitiger gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Ein Verstoß gegen diese Norm ist nicht bußgeldbewehrt. Im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes gilt allerdings nach § 17 Abs. 1 die Verpflichtung des Arbeitgebers, für geringfügig Beschäftigte oder die Mitarbeiter in den Branchen des § 2a SchwarzArbG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, soweit keine Ausnahmen nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung einschlägig sind. Ein Verstoß gegen diese Dokumentationspflicht ist nach § 21 MiLoG bußgeldbewehrt.


    Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Arbeitszeitkontos besteht hingegen nicht. Auf ein Arbeitszeitkonto werden Differenzen zwischen tatsächlich geleisteter Arbeitszeit und Soll-Arbeitszeit gebucht. Insofern ist „mittelbar“ die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG denkbar. Dies würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt und sich die Mindestlohnunterschreitung draus ergibt, dass in dem jeweiligen Kalendermonat Mehrarbeit geleistet wurde, die nicht auf ein vereinbartes Arbeitszeitkontos gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG gebucht werden konnte.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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