Expertenforum - Aufwandsentschädigung Feuerwehrkommandant, in der Hauptbeschäftigung Beamter

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  • 01
    Aufwandsentschädigung Feuerwehrkommandant, in der Hauptbeschäftigung Beamter

    Unser Stadtbrandmeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 3 AVBayFwG, die teilweise versteuert/verbeitragt werden muss. Wir melden ihn mit Beitragsgruppe 0110.

    Jetzt macht er geltend, dass er in seiner Hauptätigkeit verbeamtet wurde und nicht mehr den Sozialversicherungspflichten unterliegt. Ändert sich durch seinen neuen Status bei uns der Beitragsgruppenschlüssel, und wenn ja, wie ist er zukünftig zu melden?

  • 02
    RE: Aufwandsentschädigung Feuerwehrkommandant, in der Hauptbeschäftigung Beamter

    Guten Tag,
     
    bei der Antwort auf Ihre Frage gehen wir davon aus, dass Ihr Stadtbrandmeister eine Aufwandsentschädigung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erhält, welche den Pauschbetrag der Ehrenamtspauschale (840 Euro jährlich) übersteigt.
     
    Die Ehrenamtspauschale erlaubt es ehrenamtlich Tätigen bis zu 840 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Ist die Entlohnung höher, wird aus dem Ehrenamt eine versicherungspflichtige Beschäftigung – oder ein Minijob.
     
    Arbeitnehmer in einer Nebenbeschäftigung oberhalb der Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Für Beamte im Hauptberuf gilt hier die Besonderheit, dass sich die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aufgrund der Beamtentätigkeit auch auf die Nebenbeschäftigung auswirkt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, sodass hier auch keine Versicherungspflicht besteht. Dies hat zur Folge, dass aus der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen hingegen an. Als Besonderheit in der Rentenversicherung kann der Dienstherr für Beamte die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis auf weitere Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erstrecken. Dies geschieht mittels einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Sofern dies im Einzelfall für eine Nebenbeschäftigung erfolgt, sind hieraus auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
     
    Liegt keine Gewährleistungserstreckungsentscheidung des Dienstherrn vor, ist die Meldung zur Sozialversicherung für die mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung eines Beamten unter Angabe der Personengruppe „101“ und des Beitragsgruppenschlüssels „0110“ zu erstellen.
     
    Insofern stimmen wir der von Ihnen bisher gemeldeten Beitragsgruppe „0110“ zu. Der Status als „Beamter“ verhindert grundsätzlich nicht die Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Nebenbeschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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