Expertenforum - Ausbildung - Orientierungspraktikum - Ausbildung - Mindestlohn im Praktikum Muss?

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  • 01
    Ausbildung - Orientierungspraktikum - Ausbildung - Mindestlohn im Praktikum Muss?

    Liebes Team,


    ich habe ein Mandat übernommen und Folgendes festgestellt:

    Eine Auszubildende hat ihre Ausbildung vom 01.01.2024-31.10.2024 absolviert und abgebrochen. 11.2024 war sie nicht beschäftigt. 12.2024 - 01.2025 hat sie dann beim gleichen Arbeitgeber als Praktikantin (PGRS 105, BGRS 1111) bei 38 Stunden nur das Azubigehalt iHv 865 € verdient, obwohl sie keine Azubine war. Ab 01.02.2025 habe ich sie dann als normale Auszubildende geschlüsselt, da sie dann ihre Ausbildung immer noch beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt hat.


    Meine Frage: Die Zeit des "Orientierungspraktikums" vom 01.12.2024-31.01.2025 kann auch als Praktika/Orientierung gewertet werden ohne den Mindestlohn einzuhalten? Ich sehe das sehr kritisch, da sie ja vorher schon 10 Monate in der Ausbildung war und diese dann ab 01.02.2025 fortgesetzt hat nach der Unterbrechung.


    Muss ich den Mindestlohn für die Zeit 01.12.2024-31.01.2025 für 38 Stunden zahlen?


    Beste Grüße

    Torsten Kalb

  • 02
    RE: Ausbildung - Orientierungspraktikum - Ausbildung - Mindestlohn im Praktikum Muss?

    Sehr geehrte Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Meines Erachtens handelt es sich bei der Beschäftigung im Zeitraum von Dezember 2024 bis Januar 2025 nicht um ein Orientierungspraktikum. Der „Orientierungszweck“, welcher Grundlage für die Mindestlohnfreiheit ist, kann ich in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Die Mitarbeiterin hat offensichtlich über den Abbruch der Ausbildung hinaus ihre Tätigkeit unverändert beim Arbeitgeber fortgesetzt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht klar, im Hinblick auf welches Studium oder welche Ausbildung sie sich „orientiert“ haben möchte, inwieweit sie also einen Einblick in das Ausbildungs- oder Tätigkeitsgebiet erlangt haben möchte.


    Denkbar ist lediglich, dass die ehemalige Auszubildende gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG nicht der Mindestlohnpflicht unterfällt, weil sie noch nicht 18 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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