Expertenforum - Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt

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  • 01
    Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt

    Zur Berechnung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts habe ich folgende Frage:

    Im Dezember wird bei uns im TVöD ein Einmalbezug (Leistungsprämie) gezahlt. Nun hat sich eine Beschäftigte für den 05.12.2024 "Kindkrank" gemeldet. Ich vergleiche nun das Brutto sowie auch das Netto mit Wegfall und ohne Wegfall im Dezember. Muss ich hier eine fiktive Berechnung ohne Einmalzahlung vornehmen oder kann ich diese in der Berechnung mit einfließen lassen? Das Verhältnis Brutto oder Netto bleibt gleich. Mein Problem ist hier nur, dass sich beim Löschen der Einmalzahlung der zu verbeitragende Hinzurechnungsbetrag (TVöD / Zukunftssicherung) reduziert und somit auch das fiktive Netto sich verändert. Ich bin mir nun nicht sicher welcher Weg der Richtige ist.

  • 02
    RE: Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt

    Hallo StadtKarlstadt,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung -im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie - noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt

    Hallo StadtKarlstadt,
     
    zu Ihrer Anfrage vom 06.12.2024 möchten wir Sie wie folgt informieren:
     
    Ihre Frage zur Ermittlung des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes der beschäftigten Person betrifft vordergründig das Arbeitsrecht.
     
    Arbeitsrechtliche Fragestellungen können wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums nicht beantworten. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt grundsätzlich folgendes:

    Für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes hat der Arbeitgeber in der Entgeltbescheinigung das während der Freistellung ausgefallene laufende, dem Grunde nach beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze zu melden. Als ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gilt grundsätzlich das laufende Sozialversicherungsbruttoentgelt (SV-Brutto), welches dem Arbeitnehmer ohne Freistellung zugestanden hätte. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das während der Freistellung tatsächlich ausgefallene laufende Nettoarbeitsentgelt anzugeben.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht als ausgefallenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Jedoch erhöht sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld von 90 % auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen gewährt wurden.
     
    Zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts sind fiktiv die Beitrags- und Steuerlast, unter Berücksichtigung der entsprechend anteiligen SV- und Steuertage, anzugeben. Sind im Nettoarbeitsentgelt beitragspflichtige Anteile von Einmalzahlungen - die nicht bei der Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt werden dürfen - enthalten, ist eine fiktive Berechnung der Beitrags- und Steuerlast notwendig.
     
    Wie die erforderlichen Eingaben im Entgeltabrechnungsprogramm bezüglich der zu erfassenden Entgeltbestandteile „Leistungsprämie“ und Zukunftssicherung“ vorzunehmen sind, kann nur mit dem zuständigen Softwareanbieter geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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