Expertenforum - Ausgeschiedener Arbeitnehmer - nachträgliche Auszahlung Einmalzahlung Provisionen

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ausgeschiedener Arbeitnehmer - nachträgliche Auszahlung Einmalzahlung Provisionen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Übernahme vom Mandant ab das Jahr 2025, Hinweis vorab der vorherige Steuerberater kann die Meldungen nicht erstellen.


    Arbeitnehmer war bis Aug 2024 in der Firma beschäftigt und sein monatliches Gehalt 6.700 €, im Aug 24 erfolgte noch eine Auszahlung Abfindung 12.450 €.


    Aufgrund von Aufträge welche der AN im Jahr 2024 beteiligt war aber die Auszahlungen erst in diesem Jahr erfolgen, insgesamt ca. 20.000 €.

    Soll im 1. Quartal Auszahlung (Provision-Einmalzahlung) über 10.000 € und die restliche Summe (sobald der Kunde bezahlt hat) später im Jahr 2025 erfolgen, also nochmals 10.000 €.


    Welche Meldungen werden für die Sozialversicherung benötigt bzw. welche Summen müssen -sollten gemeldet werden.


    Kann nur eine Meldung erstellt werden oder müssen die Beträge separat gemeldet werden, bzw.

    wie können wir die Auszahlungen ausrechnen übermitteln.


    Wir sind ratlos und bitten um Unterstützung.


    Vielen lieben Dank im voraus.

  • 02
    RE: Ausgeschiedener Arbeitnehmer - nachträgliche Auszahlung Einmalzahlung Provisionen

    Hallo J.H. Büro,
     
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beendet wurde.
     
    Die Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der März­klausel wird immer einheitlich für alle Versicherungs­zweige getroffen. Welche Beitragsbemessungsgrenze zur Prüfung herangezogen wird, ist abhängig von der Krankenversicherung. Bei krankenversicherungspflichti­gen Beschäftigten wird allein auf die Beitragsbemes­sungsgrenze der Krankenversicherung abgestellt. Ob auch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Ren­ten- und Arbeitslosenversicherung überschritten wird, spielt dann keine Rolle. Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten (zum Beispiel durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist die Beitragsbemes­sungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.
     
    Aufgrund der oben aufgeführten Grundsätze ist in Ihrem Fall die im März 2025 ausgezahlte Provisionszahlung aufgrund der Anwendung der Märzklausel dem letzten Monat der Beschäftigung dem Abrechnungsmonat August 2024 zuzuordnen und nach den allgemeinen Regelungen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweiges zu verbeitragen. Die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist mit dem Meldegrund „54“ für den Abrechnungszeitraum 01.08. bis 31.08.2024 zu übermitteln.
     
    Wie die von Ihnen geschilderte Konstellation in Ihrem Abrechnungsprogramm vor dem Hintergrund des Steuerberaterwechsels zu hinterlegen ist, kann nur mit dem zuständigen Softwareanbieter abschließend geklärt werden. Alternativ könnte in einem solchen Fall die Übermittlung mit dem SV-Meldeportal erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

  • 03
    RE: Ausgeschiedener Arbeitnehmer - nachträgliche Auszahlung Einmalzahlung Provisionen

    Liebes Experten Team,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung,

    können Sie mir bitte noch mitteilen wie die 2. Zahlung zu verbeitragen bzw. gemeldet werden soll

    oder habe ich ich was falsch verstanden.

    1. Auszahlung 03.25 im letzten Abrechnungszeitraum also 08.24

    2. Auszahlung 06.25 ??? (Datum steht noch nicht fest)


    Betrag wäre insgesamt 20.000 € 2x Auszahlung von 10.000 €.


    LG und Vielen Dank

     

  • 04
    RE: Ausgeschiedener Arbeitnehmer - nachträgliche Auszahlung Einmalzahlung Provisionen

     
    Hallo J.H. Büro,
     
    zu Punkt 1:
     
    Sofern die Auszahlung im März 2025 vorgenommen wird, erfolgt in Ihrem Sachverhalt eine beitragsrechtliche Zuordnung zum letzten Abrechnungsmonat August 2024.
     
    Bezüglich Punkt 2 gilt sozialversicherungsrechtlich:
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
    Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt allerdings erst nach dem 31.03.25 ausgezahlt, bleibt es beitragsfrei, da im Abrechnungszeitraum bei der betreffenden Person keine Sozialversicherungstage vorhanden sind.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass eine „absichtlich“ verspätete Auszahlung nach dem 31.03. eines Jahres, um möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung moniert und zur Nachberechnung (inklusive Säumniszuschläge) führt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.