Expertenforum - Aushilfe / Urlaubsabgeltung

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  • 01
    Aushilfe / Urlaubsabgeltung

    Guten Tag, eine Aushilfe im Malergewerbe war das ganze Jahr 2023 krank und ist zum 31.12.2023 abgemeldet worden. Seitens der Malerkasse besteht noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.H.v. ca. 1.600,00 €. Diesen Betrag muss ich mit Rückwirkung zum 31.12.2023 als Einmalzahlung für das jahr 2023 abrechnen. Es ist doch sozioleversicherungsrechtlich zulässig, die Urlaubsabgeltung entsprechend der Beitragsschlüsselung 6 5 0 0 abzurechnen ? Ansonsten lag aufgrund der Langzeiterkrankung kein weiterer Aushilfslohn vor.

  • 02
    RE: Aushilfe / Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie auszahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres, d.h. die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen.
    Da die Zahlung, wie wir unterstellen, noch nicht erfolgt ist und es keinen Abrechnungsmonat im laufenden Kalender gibt, findet die Märzklausel keine Anwendung.

    Die Urlaubsabgeltung unterliegt somit nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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