Expertenforum - Aushilfsbeschäftigung mit anschließendem Vorpraktikum

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  • 01
    Aushilfsbeschäftigung mit anschließendem Vorpraktikum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgende Konstellation:

    Ein Bewerber mit vorheriger Hauptbeschäftigung möchte bei uns vom 17.06. bis 31.07.2024 eine Aushilfsbeschäftigung aufnehmen. Vom 01.08. bis zum 08.09.2024 ist ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum vereinbart. Ab dem 09.09.2024 besucht er eine Berufsfachschule in Vollzeit. Der Verdienst liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Können die Aushilfsbeschäftigung und das Vorpraktikum kurzfristig abgerechnet werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Aushilfsbeschäftigung mit anschließendem Vorpraktikum

    Hallo PersonalER,

    Personen, die nach Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Kurzfristige aufnehmen, gehören nach unserem Verständnis zum Personenkreis der berufsmäßig Beschäftigten und können somit nicht sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, es sei denn, die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten.

    Da nach Ihrer Schilderung der betreffende Mitarbeiter sowohl in der Aushilfsbeschäftigung als auch im nicht vorgeschriebenen Vorpraktikum ein monatliches Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhalten soll, handelt es sich bei beiden um „normale“ Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer, bei denen aufgrund der zu unterstellenden Berufsmäßigkeit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.

    Ab dem Besuch der Berufsfachschule (hier 09.09.24) wären die Voraussetzungen einer kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung aufgrund des dann vorliegenden „Schülerstatus“ prinzipiell möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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