Sehr geehrte Damen und Herren,
für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten Mitarbeiter aus einem Drittland mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Drittland und Arbeitserbringung im Drittland. Für diese Mitarbeiter wird auf Grund des Wohnsitzes im Drittland und der Erbringung der Arbeitsleistung im Drittland in Deutschland keine Lohnrechnung mit Lohnsteuer und SV-Beiträgen erstellt. Folgen Sie unserer Auffassung, dass für diese Mitarbeiter die Grenzen für die Höhe der Erstattung des VMA sowie der zur Verfügungstellung von tatsächlichen Mahlzeiten (Kürzung der VMA-Pauschale) nicht gelten, da diese Grenzen nur gesetzt sind für die steuer- und sv-freie Erstattung. Hinsichtlich der Betriebsausgaben werden diese Beträge ja im überwiegend betrieblichen Interesse des AG verausgabt. Vielen Dank! Kluge