Expertenforum - Aussteuerung

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  • 01
    Aussteuerung

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    wir haben einen Mitarbeiter, dessen Krankengeldbezug über die Krankenkasse endet zum 04.08.2024. Der Mitarbeiter wurde bisher im Krankengeldbezug im Lohnabrechungsprogramm belassen. Der Urlaubsanspruch wurde bis zum 04.08.2024 angepasst. Mit einem Schreiben vom 22.07.24 der Krankenkasse des Mitarbeiters wurde uns mitgeteilt, dass die Krankenkasse, die Krankengeldzahlung mit dem 04.06.2024 beendet hat. Begründung: Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 01.08.2023. Muss man den Mitarbeiter jetzt zum 31.07.2023 austreten lassen oder zum 04.06.2024 oder zum 04.08.2024 oder ist der Mitarbeiter bis zum heutigen Tage (06.08.2024) trotzdem noch bei uns beschäftigt, bis ein Aufhebungsvertrag die Beschäftigung beendet?

  • 02
    RE: Aussteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.


    Sie müssten zunächst prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag eine Regelung enthalten ist, wonach das Arbeitsverhältnis bei Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach endet. Häufig wird in den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen danach unterschieden, ob die Rente unbefristet (also bis zum Beginn der regulären Altersrente) gewährt wird (in diesem Falle in der Regel Beendigung des Arbeitsverhältnisses) oder ob nur eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt wird (in diesem Falle in der Regel Ruhen des Arbeitsverhältnisses).


    Selbst wenn aber eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung existiert, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente endet, müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG noch gesondert schriftlich informieren. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst zwei Wochen nach Zugang dieser gesonderten schriftlichen Mitteilung.


    Sollte es keine einschlägige Regelung im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag geben, müsste geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der Gewährung der Erwerbsminderungsrente gekündigt werden kann. Gegebenenfalls sind Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt zu beteiligen, wenn der Mitarbeiter schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Zudem müsste geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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