Expertenforum - Austritt Ende Elternzeit

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  • 01
    Austritt Ende Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin hat zum Ende der EZ 31.03.2025 gekündigt. Sie hatte drei Jahre EZ. Sie bekommt im April 2025 noch eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt. Welchem Monat muss ich die Urlaubsabgeltung zuordnen März oder April?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Austritt Ende Elternzeit

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. sind die Besonderheiten der „Märzklausel“ zu berücksichtigen. Ist die Einmalzahlung unter Berücksichtigung der Teil-BBG im laufenden Jahr bereits voll beitragspflichtig, erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat. Wird die Teil-BBG durch lfd. Arbeitsentgelt plus Einmalzahlung überschritten, erfolgt die Zuordnung im Rahmen der „Märzklausel“ zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im April, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr (hier März) zuzuordnen. Die Märzklausel findet in diesem Fall keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Experetnteam

  • 03
    RE: Austritt Ende Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in unserem Fall handelt es sich nicht um eine Urlaubsabgeltung, sondern um die Auszahlung von Gleitzeitguthaben. Die betreffende Mitarbeiterin scheidet zum 16.04. aus, und es sind die bis dahin noch bestehenden Stunden abzugelten.


    Bei der letzten Sozialversicherungsprüfung durch den Rentenversicherungsträger wurde uns mitgeteilt, dass Gleitzeitguthaben im laufenden Beschäftigungsverhältnis als laufendes Arbeitsentgelt – in Form einer Einmalzahlung – (Vereinfachungsregelung) ausgezahlt werden kann.


    In unserem Unternehmen ist es üblich, dass Gleitzeitstunden jeweils im März ausgezahlt werden, sofern eine bestimmte Stundenzahl überschritten wird.


    Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die Auszahlung der Gleitzeitstunden im Fall eines Austritts? Ist diese ebenfalls als laufendes Entgelt zu behandeln oder greift hier eine andere Regelung?


    Danke für Ihre Antwort!

  • 04
    RE: Austritt Ende Elternzeit

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung von Arbeitsstunden ist entscheidend, ob es ein Arbeitszeitskonto und damit ein Arbeitszeitguthaben gibt.
     
    Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 23 d SGB IV klargestellt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnis auch Jahre zurückliegen. Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Austritt Ende Elternzeit

    Guten Morgen,


    mir ist noch nicht abschließend klar, ob § 23d SGB IV im Falle eines Austritts zum 16.04.2025 Anwendung findet, da bis zur Auszahlung des Gleitzeitguthabens weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis besteht und erst danach „endet“. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge gilt § 23d SGB IV „nach Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses“.


    Daher stellt sich mir die Frage, ob in meinem Fall die Auszahlung des Gleitzeitguthabens noch als laufendes Arbeitsentgelt – in Form eines einmalig gezahlten Entgelts – zu behandeln ist oder nach § 23d SGB IV zum 16.04.2025 erfolgt muss.


    Zudem wäre ich Ihnen dankbar für eine kurze Erläuterung, was unter einem „ruhenden Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Ich gehe davon aus, dass unter einem „ruhenden Beschäftigungsverhältnis“ auch Zeiten wie Mutterschutz, Elternzeit oder Krankengeldbezug zu verstehen sind. In diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis zwar fort, es ruht jedoch im Hinblick auf die tatsächliche Arbeitsleistung und Vergütung.


    Wenn im Rahmen eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses Gleitzeitguthaben ausgezahlt wird, stellt sich die Frage, welcher Entgeltabrechnungszeitraum sozialversicherungsrechtlich als letzter gilt.


    Meines Verständnisses nach wäre der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, für den noch reguläres Arbeitsentgelt oder eine beitragspflichtige Entgeltersatzleistung (wie Mutterschaftsgeld) gezahlt wurde, entscheidend. Würde dies auch dann gelten, wenn in diesem Zeitraum nur anteilig Entgelt gezahlt wurde?


    Beispiel 1:


    Mutterschaftsgeld: Vom 25.02.2025 – 03.06.2025


    Die Auszahlung der Gleitzeitstunden erfolgt üblicherweise im April rückwirkend auf den Monat März als Korrekturabrechnung. Auf welchen Monat wäre in diesem Fall die Auszahlung vorzunehmen, wenn bis 24.02.2025 Arbeitsentgelt gezahlt wurde?


    Beispiel 2:


    Elternzeit: Vom 20.02.2025 – 19.09.2025


    Die Auszahlung der Gleitzeitstunden erfolgt üblicherweise im April rückwirkend auf den Monat März als Korrekturabrechnung. Auf welchen Monat wäre in diesem Fall die Auszahlung vorzunehmen, wenn bis 19.02.2025 Arbeitsentgelt gezahlt wurde?


    Beispiel 3:


    Krankengeld: Vom 29.01.2025 – 04.04.2025 (Tätigkeit wurde am 05.04.2025 wiederaufgenommen


    Die Auszahlung der Gleitzeitstunden erfolgt üblicherweise im April rückwirkend auf den Monat März als Korrekturabrechnung.Auf welchen Monat wäre in diesem Fall die Auszahlung vorzunehmen?


    Besten Dank für die ergänzende Klarstellung/Beantwortung.

     

  • 06
    RE: Austritt Ende Elternzeit

    Guten Tag,
     
    ein "ruhendes Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 23d SGB IV liegt in der Rechtsauffassung vor, wenn aus bestimmten Gründen beide Vertragsparteien eine zeitweilige Aussetzung ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbaren oder diese Aussetzung von einer der Parteien angeordnet wird. Das ist beispielsweise während der Elternzeit, längeren unbezahlten Urlaub oder bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes der Fall, nicht jedoch während dem Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie z.B. Krankengeld. Hier ruht das Beschäftigungsverhältnis nicht. Hier bleibt es bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Auszahlungsmonat.
     
    Die Regelung wurde geschaffen, um Auszahlungen am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereinfachen. Insofern trifft dies auf Ihren Sachverhalt zu, die Gleitzeitstunden am 16.04. abzurechnen, da das Beschäftigungsverhältnis endet.
     
    Findet die Regelung Anwendung, wird das Arbeitsentgelt wie eine Einmalzahlung behandelt. Es wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum mit tatsächlicher Entgeltzahlung zugeordnet, auch wenn es sich hier um einen Teilmonat handelt.
     
    In Ihrem Beispiel 1 somit der März, Beispiel 2 der Februar, Beispiel 3 der März.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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