Expertenforum - Ausübung gelegentlicher Tätigkeiten in Deutschland

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  • 01
    Ausübung gelegentlicher Tätigkeiten in Deutschland

    Guten Tag Expertenteam,


    ein Arbeitgeber (Sitz in Hamburg) plant, gelegentlich für ca. 1-2 Wochen einen in Polen ansässigen und arbeitenden Familienangehörigen für sich tätig werden zu lassen. Wie lässt sich dies sozialversicherungsrechtlich korrekt abrechnen? Einen genauen Zeitplan für die Arbeitseinsätze gibt es nicht - die Arbeiten werden je nach Bedarf anfallen.


    Vielen Dank vorab und Gruß

    Nicole Fitschen

  • 02
    RE: Ausübung gelegentlicher Tätigkeiten in Deutschland

    Hallo Frau Fitschen,
     
    entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von Bedeutung.
     
    Ihren Angaben entnehmen wir, dass die betroffene Person die Beschäftigung in Polen verrichten soll. Somit finden die polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ausübung gelegentlicher Tätigkeiten in Deutschland

    Hallo Experten-Team,


    sorry, ich habe das wohl nicht genau genug formuliert. Die Tätigkeiten der in Polen ansässigen Person werden in Hamburg, also Deutschland, ausgeübt, nicht in Polen.

  • 04
    RE: Ausübung gelegentlicher Tätigkeiten in Deutschland

    Hallo Frau Fitschen,
     
    davon ausgehend, dass die betroffene Person neben der beabsichtigten Beschäftigung in Deutschland in Polen keine weiteren Erwerbstätigkeiten (z.B. bei einem anderen Arbeitgeber) bestehen, finden in Ihrem Sachverhalt die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung.
     
    Demzufolge ist in einem solchen Fall zu prüfen, inwiefern ggf. die Voraussetzungen einer kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung vorliegen.
     
    Diese ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich und somit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

    Hierbei ist folgendes zu beachten:

    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.

    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet. Sofern die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese grundsätzlich sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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