Expertenforum - Auszahlung Arbeitszeitkonto

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  • 01
    Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,

    unser AN (Geburtsjahr 1958, SB) bezog bis 02.10.2017 Entgelt und ab 03.10.2017 bis 30.06.2018 Krankengeld; ab 01.07.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis 30.06.2021. Diese Rente wurde "weiterhin auf Zeit" bis zum 30.06.2024 gewährt. Nun hat der AN die Regelaltersrente ab 01.07.2024 beantragt.

    Somit scheidet er bei uns zum 30.06.2024 aus. Hier ist noch sein Arbeitszeitkonto (Baugewerbe) auszuzahlen.

    Welchem Monat ist diese Abgeltung zuzuordnen? In 6/2024 (steuer-/SV-frei) oder 10/2017 (steuer-/SV-pflichtig)? § 23d SGB IV

    Danke und viele Grüße Birgit


     

  • 02
    RE: Auszahlung Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,
     
    bei der Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach Beendigung einer Beschäftigung oder in Zeiten eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt nach § 23a Abs. 2 SGB IV eine Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Liegt dieser Zeitraum nicht mehr im laufenden Kalenderjahr, bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei. Für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben gilt seit 1. Januar 2023 jedoch eine abweichende Regelung.
     
    Eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass Umlagebeiträge von der Einmalzahlung zu entrichten sind.
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen.
    Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnis auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, dass letztmalig im Oktober 2017 eine Entgeltabrechnung erfolgt ist. Dieser Monat ist zur Abrechnung des Arbeitszeitguthaben zu berichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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