Expertenforum - Auszahlung gesammelte Überstunden

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Auszahlung gesammelte Überstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Arbeitnehmer bezieht einen Gehalt über 3.800 €.

    bis jetzt sind die angefallen Überstunden durch Freizeit abgegolten.

    Diesen Monat sollen aber Überstunden auszahlt werden in Höhe von 1.500 €.

    Frage:

    Überstunden sind nicht vom aktuellen Monat sondern sind über die Jahre angesammelte Plusstunden, kein Arbeitszeitkonto, was wäre bei der Abrechnung zu beachten (Unfallversicherungspflichtig, SV-pflichtig)

    Müssen Überstundenzuschläge ausbezahlt werden bzw. wenn die Zuschläge ausbezahlt werden was wäre bei der Abrechnung zur beachten?

    Vielen Dank im voraus für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Auszahlung gesammelte Überstunden

    Hallo J.H. Büro,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Überstunden, zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden), stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Sind die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden – wie in Ihrem Fall - bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Ihre Frage, ob Überstundenzuschläge ausgezahlt werden „müssen“, betrifft arbeitsrechtliche Regelungen, zu der wir im sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.