Hallo, eine Arbeitnehmerin war seit dem 15.12.2023 durchgehend bis zum Austritt am 31.01.2025 im Krankengeld. In welchem Monat müssen die Stunden vom Stundenkonto (Einmalbezug) ausgezahlt werden? Im Austrittsmonat Jan 2025 oder muss eine Rückrechnung nach Dezember 2023 erfolgen? Die Url.-abgeltung kann im Jan 2025 durchgeführt werden.
Expertenforum - Auszahlung Stundenkonto bei Austritt nach Krankengeld
![Expertenforum Zwei Frauen schauen zusammen in einen Bildschirm](/fk/fileadmin/user_upload/tools/expertenforum/2024-sv-expertenforum-1440x480.jpg)
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Auszahlung Stundenkonto bei Austritt nach Krankengeld
-
02
RE: Auszahlung Stundenkonto bei Austritt nach Krankengeld
Guten Tag,
Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen nicht um einen Einmalbezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
Bei der Auszahlung von Überstunden ist entscheidend, ob es ein Arbeitszeitskonto und damit ein Arbeitszeitguthaben gibt.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 23 d SGB IV klargestellt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auch Jahre zurückliegen. Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend zu korrigieren.
Gibt es kein Arbeitszeitkonto (Ansammlung der Überstunden zur Abgeltung in Freizeit) und damit kein Arbeitszeitguthaben gilt Folgendes:
Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ExpertenteamThemenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service